Kann eine Verlängerung zu einem unbefristeten Mietverhältnis führen?

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Ich bin Vermieterin und seit rund zehn Jahren sehr zufrieden mit der Mieterin. Ich erneuere den Mietvertrag immer um drei Jahre. Kann sich daraus ein unbefristetes Mietverhältnis ergeben? Kann die befristete Verlängerung auch mündlich sein?

Julia Fritz am KURIER Wohntelefon

Rechtsanwältin Julia Fritz

Rechtsanwältin Julia Fritz antwortet:
Um eine Befristung wirksam zu vereinbaren, muss diese bei Mietverträgen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) sowie im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) schriftlich vereinbart werden. Für diese Mietverhältnisse über Wohnungen gilt eine Mindestvertragsdauer von drei Jahren. Die Befristung kann beliebig oft verlängert werden. 
Im Vollausnahmebereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), wenn es also gar keine Anwendung findet, kann die Befristung auch mündlich vereinbart werden und muss keine Mindestdauer eingehalten werden. 
Wird auf die Vereinbarung der Verlängerung vergessen, wird der Mietvertrag im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG sowie im WGG automatisch um drei Jahre verlängert. 
Wurde ein Mietvertrag bereits ein Mal automatisch verlängert, dann führt eine erneute Untätigkeit nach Ende der Verlängerung zu einer Umwandlung des befristeten Mietvertrages in einen unbefristeten Vertrag.
 

 

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