Wer muss bei der vererbten Wohnung die Betriebskosten zahlen?

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Ich bin 80 Jahre alt und habe bereits vor Jahren meiner Tochter meine Eigentumswohnung geschenkt. Mit Wohnrecht. Jetzt habe ich eine Betriebskosten-Nachzahlung von mehr als 1.000 Euro erhalten. Wer muss diese Kosten übernehmen?

Julia Fritz am KURIER Wohntelefon

Rechtsanwältin Julia Fritz

Rechtsanwältin Julia Fritz antwortet:
Ein Wohnrecht ist eine höchstpersönliche Dienstbarkeit. Es berechtigt die begünstigte Person zur Nutzung einer Wohnung/ Haus/Liegenschaft, die ihr nicht selbst gehört. Die inhaltliche Gestaltung des Vertrags ist Vereinbarungssache der Beteiligten. 

Ein Wohnrecht kann sowohl befristet als auch unbefristet – also lebenslang – eingeräumt werden. Bei einem lebenslangen Wohnrecht endet das Wohnrecht erst mit dem Tod der begünstigten Person und ist nicht vererbbar. 

Die Betriebskosten – also etwa Heizung, Strom und Reinigung – muss der Berechtigte selbst tragen. Das Gleiche gilt auch für kleinere Reparaturen, welche der Instandhaltung dienen. Nur bei größeren Reparaturen bzw. Sanierungsarbeiten muss der Eigentümer zahlen. 

Allerdings ist es auch möglich, die Kosten anderweitig aufzuteilen, sofern dies vertraglich festgehalten wird.

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