Vor Beschluss: Länder sollen Leerstandabgabe einheben dürfen

Vor Beschluss: Länder sollen Leerstandabgabe einheben dürfen
Um angesichts hoher Wohnkosten zusätzlichen Wohnraum zu mobilisieren, sollen Länder Leerstands- und Zweitwohnsitz-Abgaben einheben dürfen.

Die Verfassungsnovelle, damit die Einhebung von Leerstandabgaben Ländersache wird, hat die nächste Hürde genommen. Das Gesetz, das den Ländern die Kompetenzen zur Festlegung der Abgabe einräumen soll, passierte den Verfassungsausschuss und muss noch im Plenum beschlossen werden. Länder können künftig selbst über Art und Umfang von Leerstands- und Zweitwohnsitzabgaben entscheiden. Bereits vorab haben Salzburg, die Steiermark, Tirol, und Vorarlberg Leerstandsabgaben eingeführt. Eine Zweitwohnsitzabgabe gibt es bereits in Salzburg, der Steiermark, Tirol, Vorarlberg und in Teilen von Kärnten.

Kritik an der Änderung kommt vom Haus- und Grundbesitzerbund (ÖHGB). Leerstand könne auf unzählige Gründe zurückzuführen sein: Beispielsweise Sanierung, Umbau, Mietersuche, ein langwieriges Verlassenschafts- oder Scheidungsverfahren, nicht gemeldeter Neben- oder Freizeitwohnsitz, Übersiedelung ins Alters- oder Pflegeheim oder beruflich bedingte zeitweilige Abwesenheit. Müsse man jetzt das Elternhaus abreißen, wenn man woanders arbeitet und deshalb nicht im Elternhaus wohnen kann?

Vor Beschluss: Länder sollen Leerstandabgabe einheben dürfen

„Dass eine Stromrechnung oder der Blick ins Melderegister allenfalls eine Indizwirkung, aber keinen Beweis entfalten, hat bereits das Finanzministerium konstatiert. Die meisten Zahlen entpuppten sich bei genauerer Betrachtung als bloße Schätzungen“, so ÖHGB-Präsident Martin Prunbauer. „Es muss daher so etwas wie einen natürlichen Leerstand geben. Ein Leerstand von Null Prozent ist gar nicht möglich“, so Prunbauer.  Es müssen entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelungen geschaffen werden, fordert er: „Es ist eine große, wohl nur schwer zu bewältigende Herausforderung für die Landesgesetzgeber bzw. die Gemeinden als Verordnungsgeber, sachlich differenzierte und verhältnismäßige Regelungen für Leerstandabgaben zu finden, die dem Gleichheitsgrundsatz und dem Eigentumsrecht Rechnung tragen.“

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