Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 9. Dezember 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen Mietvertrag geht, der nach Auslaufen der Befristung nicht verlängert wurde. FRAGE: Ich vermiete eine Wohnung undhabe übersehen, dass der befristete Mietvertragabgelaufen ist. Was gilt nun?
Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Julia Fritz von PHH Rechtsanwälte Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Um eine Befristung wirksam zu vereinbaren, muss diese bei Mietverträgen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sowie im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzschriftlich vereinbart werden.
Für die Mietverhältnisse gilt eine Mindestvertragsdauer von drei Jahren,diebeliebig oft verlängert werden kann. Wenn der befristete Vertrag abgelaufen ist und weder eine Verlängerung noch ein neuer Vertrag vereinbart wurde, dann verlängert sich dieser automatisch um drei weitere Jahre.
Erst falls er dann wieder nicht verlängert oder ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, geht er in einen unbefristeten Mietvertrag über. Das bedeutet, dass die bisherigen Konditionen weiter gelten, aber Kündigungsfristen und andere gesetzliche Regelungen für unbefristete Mietverträge greifen.
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