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Der Fall: Die Ablehnung des Kredits durch das Kreditinstitut kam deshalb zustande, weil die Grenze für neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen laut KIM-Verordnung für die Schuldendienstquote 40 Prozent beträgt. Diese wurde vom Antragsteller überschritten, da die Schuldendienstquote 46,88 Prozent betrug. Außerdem wurde die Obergrenze für den Kredit hinsichtlich der Beleihungsquote von 90 Prozent überschritten. Daher hat das Kreditinstitut die angefragte Finanzierung verweigern müssen.
Der Kläger argumentierte, die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) der Finanzmarktaufsicht (FMA) sei gesetzwidrig, weil keine systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität vorlägen. Damit sei eine im Bankwesengesetz genannte Voraussetzung für eine Verordnung nicht gegeben.
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Die FMA hat die Verordnung jedoch entsprechend dem im Bankwesengesetz (BWG) vorgesehenen Verfahren erlassen. Dieses nennt in diesem Zusammenhang eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums und eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank, aus beidem geht hervor, dass die Voraussetzungen für eine Verordnung zum Zeitpunkt von deren Erlassung (2022) vorlagen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Klage daher Anfang Jänner mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen, da die FMA die Verordnung entsprechend dem Gesetz erlassen habe.
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