Kann die Mieterin nach nur zwei Monaten den Vertrag kündigen?

++ THEMENBILD ++ WOHNEN / MIETEN / MIETVERTRAG / MIETPREISBREMSE
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Nächster Termin: 5. August 2024, 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337.

Experten beantworten Ihre Leserfragen jeden zweiten Montag am KURIER-Telefon. Rufen Sie an oder schicken Ihre Fragen per E-Mail an immo@kurier.at
Ich bin Vermieterin und habe mit Juli die sanierte Wohnung befristet auf drei Jahre vermietet. Jetzt hat die neue Mieterin erklärt, sie fühle sich nicht wohl und will mit Ende August wieder ausziehen. Ihre Mutter ist Bürgin. Kann ich die Kaution als Aufwandersatz behalten? 

Julia Fritz am KURIER Wohntelefon

Rechtsanwältin Julia Fritz

Rechtsanwältin Julia Fritz antwortet:
Bei Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) und im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) haben Mieter die Möglichkeit, einen befristeten Mietvertrag vorzeitig zu kündigen. 

Eine Kündigung ist nach Ablauf eines Jahres jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 

In Ihrem konkreten Fall ist die Mieterin sohin weiterhin an den Mietvertrag gebunden, sodass sich die Frage des Kautionseinbehaltes nicht stellt.

Sollte die Mieterin nicht bezahlen, müsste die Miete von der Mutter als Bürgin übernommen werden.

Kommentare