Rechtsanwältin Sandra Cejpek antwortet:
Auf eine Schenkung entfällt in Österreich seit 2008 keine Schenkungsteuer mehr. Bei einer Geldschenkung ist jedoch zu beachten, dass bei Zuwendungen über einen gewissen Grenzwert hinaus eine Schenkungsmeldung erstattet werden muss. Eine solche ist zu erstatten, wenn innerhalb eines Jahres ein Betrag von über € 50.000 im Familienverband verschenkt wird. Schenkungen unter anderen Personen sind ab € 15.000 zu melden, dies in einen Zusammenrechnungszeitraum von fünf Jahren.
Die Schenkungsmeldung bewirkt jedoch keine Zahllast, sondern soll lediglich die Geldflüsse transparent machen. Die Meldung muss binnen drei Monaten erfolgen, andernfalls eine Geldstrafe idHv bis zu 10 % des Schenkungswert fällig werden kann.
Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden wirken sich auch auf Ansprüche allfälliger Pflichtteilsberechtigten im Verlassenschaftsverfahren aus. Hier stellt sich die Frage, ob eine solche Zuwendung auf eigene Erb-/Pflichtteilsansprüche anzurechnen sein wird oder nicht, was der Geschenknehmer entsprechend schriftlich zu erklären hat. Ohne entsprechende Verfügung erfolgt die Anrechnung. Übervorteilte Erben können einen Ausgleich verlangen.
Es empfiehlt sich daher jedenfalls die Schriftlichkeit, insbesondere bei einem derartig hohen Betrag, zumal auch dem Treuhänder im Rahmen des Liegenschaftsankaufs durch den Sohn die Mittelherkunft nachgewiesen werden muss.
Kommentare