Rechtsanwältin Sandra Cejpek antwortet:
Auch als Mieter habe ich Unterlassungsansprüche, sofern ich mit Beeinträchtigungen konfrontiert bin, die einerseits ortsüblich sind und andererseits als unzumutbar qualifiziert werden.
Inwieweit eine ortsunübliche und unzumutbare Geräuschbelästigung durch einen Schulbetrieb vorliegt, muss letztlich gerichtlich geklärt werden. Auch Zeitpunkt und Dauer der Lärmbelästigung werden bei der objektiven Prüfung ebenso berücksichtigt, wie der Zweck bzw. die Ursache für die Geräuschbelästigung.
Es besteht keine durchsetzbare gesetzliche Verpflichtung, während der Sommermonate die Fenster beim Musizieren dauerhaft geschlossen zu halten; ebenso wenig gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, statt geöffneten Fenstern eine Klimaanlage einzubauen.
Denkbar wäre mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen und die Qualität der Fenster des Mietgegenstandes zu überprüfen, inwieweit hier allenfalls Handlungsbedarf besteht.
Ob und in welchem Umfang eine Mietzinsminderung für die Zeiträume möglich wäre, in denen der Mietgegenstand wegen des Musizierens nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden kann, kann - sofern keine gütliche Einigung mit dem Vermieter hierüber möglich ist - nur gerichtlich festgestellt werden.
Sofern es möglich ist, andere Teile des Mietgegenstandes während des Betriebs der Musikschule zu nutzen, ist dies im Zuge allfälliger Einschränkungen für die Musikschule im Unterlassungsprozess, als auch bei der Beurteilung einer Mietzinsminderung ebenfalls zu berücksichtigen.
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