Darf die Hausverwaltung die Abrechnung für 2021 erst 2023 senden?

Darf die Hausverwaltung die Abrechnung für 2021 erst 2023 senden?
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Das sind die Antworten von Barbara Walzl-Sirk, Mieterschutzverband:

Ich bin Wohnungseigentümerin. Wir haben im heurigen Jahr noch keine korrekte Abrechnung für das Jahr 2021 erhalten. Die beiden bisher vorgelegten waren falsch. Die Hausverwaltung meint, dass sie uns erst kommendes Jahr die richtige schicken wird. Darf sie das?

Laut gesetzlicher Regelung ist der Verwalter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer eine Abrechnung zu übersenden. Er ist verpflichtet, eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen. Weiters ist er verpflichtet, die von ihm gelegte Jahresabrechnung zu kontrollieren.

Fehler, die trotzdem passieren können, sind von ihm aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht selbstverständlich umgehend zu korrigieren. Weigert sich die Hausverwaltung, kann jeder Wohnungseigentümer beim zuständigen Bezirksgericht ein entsprechendes Verfahren einleiten. Die Vorgangsweise der Hausverwaltung ist gesetzlich nicht gedeckt, da sie aufgrund der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes von vornherein verpflichtet ist, eine richtige Abrechnung zu legen hat.

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