Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband antwortet:
Bei der Hausbesorgerwohnung handelt es sich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft. Dies bedeutet, dass die Hausbesorgerwohnung im Miteigentum aller steht. Laut WEG handelt es sich bei der Vermietung der verfügbaren allgemeinen, aber einer abgesonderten Benützung zugänglichen Teilen der Liegenschaft an Personen, die nicht Wohnungseigentümer sind, um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Die Hausbesorgerwohnung fällt somit darunter.
Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer mittels Beschluss. Bei einem bestellten Verwalter, der für die ordentliche Verwaltung zuständig ist, kann dieser die Vermietung vornehmen, wobei er die Wohnung zu den ortsüblichen Preisen vermieten muss. Soll die Hausbesorgerwohnung an einen Miteigentümer vermietet werden, bedarf es dafür der Zustimmung aller Miteigentümer. Gleiches gilt für den Verkauf der Hausbesorgerwohnung. Auch hier bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer.
Fehlende Zustimmungen können nicht über das Gericht ersetzt werden, da es sich um eine Verfügung und nicht um eine Angelegenheit der Verwaltung handelt.
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