Betriebskosten: So behalten Sie den Durchblick
Jedes Jahr flattert sie herein, oft wird sie aber stiefmütterlich behandelt. Erst wenn eine saftige Nachzahlung droht, wird man hellhörig. Die Rede ist von der Betriebskostenabrechnung. Ein genauer Blick darauf zahle sich aber aus, wie auch Marisa Herzog-Perchtold, Wohnrechtsexpertin der Mietervereinigung Wien bestätigt.
Was sind Betriebskosten?
Ob Mieter oder Eigentümer: Betriebskosten betreffen jeden. Sie sind regelmäßig wiederkehrende Kosten, die für das gesamte Gebäude anfallen. Dazu gehören verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser oder Müll, aber auch Reinigungskosten, Grundsteuer, Schädlingsbekämpfung, Kehrgebühren vom Rauchfangkehrer, Strom für die Beleuchtung des Stiegenhauses und der Gemeinschaftsflächen, Versicherungsprämien für Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschaden oder das Verwaltungshonorar für die Gebäudeverwaltung. Auch die laufenden Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen wie Lift, Spielplatz, Schwimmbad, Sauna, Waschküche, Grünanlagen können verrechnet werden.
Reparaturkosten oder Beiträge zur Reparaturrücklage sind hingegen keine Betriebskosten und müssen daher nur von Wohnungseigentümern geleistet werden.
Wenn Sie eine Wohnung in einem Altbau (vor 1945 erbaut) oder in einem geförderten Neubau mieten, so sind die Betriebskosten ganz genau im Mietrechtsgesetz geregelt. Ansonsten gilt, was im Mietvertrag zum Thema Betriebskosten festgehalten ist.
Überprüfen lohnt sich
Legen Sie die Betriebskosten-Abrechnungen der vergangenen Jahre nebeneinander und vergleichen Sie die einzelnen Ausgabepositionen. Sie erkennen auf einen Blick, ob die eine oder andere Position wesentliche Steigerungen hatte. Der Betriebskostenrechner der Mietervereinigung Österreich kann einen Anhaltspunkt für die durchschnittlichen Betriebskosten bei Mietwohnungen geben. „Wenn Ihre Betriebskosten im Altbau, geförderten Neubau oder in einer Genossenschaftswohnung über den Durchschnittswerten von 2,24 Euro netto (2020) bzw. mit Lift 2,49 Euro netto (2020) lagen, ist eine Überprüfung ratsam“, so Marisa Herzog-Perchtold.
Übrigens: Sie können bis zu drei Jahre rückwirkend Ihre Betriebskostenabrechnungen überprüfen lassen und Einspruch erheben, sofern Sie eine Kopie der Abrechnung haben. Anders ist das bei Genossenschaftswohnungen. Hier endet die Einspruchsfrist bereits nach sechs Monaten.
Pauschal bezahlt
Meist wird eine monatliche Betriebskostenpauschale eingehoben und die tatsächlichen Kosten werden einmal jährlich abgerechnet. Die Abrechnung der Betriebskosten muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres vorliegen. Neue Vorschreibungen werden meist im Dezember mit der neuen Pauschale ab Jänner verschickt, die Höhe richtet sich nach den tatsächlichen Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.
Wie die vergangenen Monate gezeigt haben: Wohnen ist teuer geworden, die Energiekosten werden so rasch nicht sinken. Daher sind Hausverwaltungen jetzt gefordert, nach Einsparungsmöglichkeiten zu suchen. Müll, Wasser, Abwasser, Schädlingsbekämpfung und Rauchfangkehrer sind Kosten, die durch die Gemeinden festgelegt werden, daher stark variieren können und nicht zu ändern sind. Müll- und Wasserkosten hängen zudem vom Verbrauchsverhalten der Nutzer ab, die Grundsteuer von den Einheitswerten ab, die vom Finanzministerium bestimmt werden.
Sparpotenzial
Wo kann man also ansetzen? Dagmar Robitza, Bereichsleiterin bei der Gebäudeverwaltung Rustler, ortet Sparpotenziale bei den externen Dienstleistern wie der Hausreinigung, Schneeräumung und Gärtnerarbeiten: „Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage sind die Möglichkeiten der Vertragspartner zu Preisreduktionen zwar auch eher begrenzt, das sollte Hausverwaltungen jedoch nicht davon abhalten, Verhandlungen zu führen, um Einsparungen zu ermöglichen.“
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