Die Drainage beim Nachbarn flutet mein Grundstück, kann ich die Reparatur erzwingen?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 11. November 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Drainage des Nachbargrundstücks geht. Sie macht Probleme.
FRAGE: Unser Grundstück grenzt an eine Liegenschaft in Hanglage, auf der eine Wohnhausanlage errichtet wurde. Im Zuge der Errichtung wurde baubehördlich eine Drainage vorgeschrieben, die in den letzten Jahren noch gut funktionierte, da sie aufgrund späterer baulicher Maßnahmen nunmehr tw. verschüttet wurde, weshalb sämtliche Niederschläge auf unser Grundstück gelangen und dort versickern. Ist die für die Baubehörde zuständig?

Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Liegenschafts-, Wohn- und Mietrecht, Erbrecht und Verlassenschaften, Exekutionsrecht, Sachwalterschaften.
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sandra Cejpek Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort für unsere Leserin:
ANTWORT: Sofern die Wohnhausanlage mit der Drainage ursprünglich entsprechend der Baubewilligung errichtet wurde, ist die nachträgliche Veränderung durch bauliche Maßnahmen keine Angelegenheit der Baubehörde mehr, sondern es muss hier zivilrechtlich vorgegangen werden.
Denkbar ist die Abwehr von Emissionen (Unterlassungsbegehren) in Form von eindringenden Regenmengen und Erdmassen, aber auch unter Umständen Schadenersatz.
Die Gegenseite ist zu allererst zur Sanierung aufzufordern. Kommt sie dieser Aufforderung jedoch nicht nach, kann entweder der Status quo gerichtlich beweisgesichert und danach auf eigene Kosten eine Sanierung erfolgen, die dann in weiterer Folge, aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber den Eigentümern des Nachbargrundstücks geltend gemacht wird. Oder aber, man belässt den Status quo und klagt die voraussichtlichen Behebungskosten ein.
Im ersteren Fall müssen jedoch die Besitzrechte berücksichtigt werden; denn ein faktischer Eingriff ins Nachbargrundstück ist auch im Falle der Ersatzvornahme nicht zulässig und würde eine Besitzstörungshandlung darstellen. Vielmehr müsste auf dem Eigengrund eine Maßnahme getroffen werden, die die verlorene Wirkung der Drainage ersetzt.
Was sind eigentlich Emissionen? Emissionen sind grundsätzlich "ein Ausstoß" bestimmter Stoffe bzw. Nicht-Stoffe. Im weiteren Sinn kann das zum Beispiel der Hausbrand sein (also die Emission aus dem Rauchfang), oder aber auch Lärm (die Lärmemission einer Wärmepumpe). Es kann aber auch eine Verunreinigung durch Katzen damit gemeint sein (also der Kot, wenn sie in den anderen Garten geht). Es gibt aber auch Lichtemissionen, wenn ein Scheinwerfer vom Nachbarn blendet.
Feste Stoffe (von einem Nachbarn) könnten auf das eigene Grundstück gelangende Steine, Dachlawinen, Erde, Äste usw. sein. Grundsätzlich dürfen feste Körper wie z.B. Äste, Baumstämme, Steine, Dachlawinen, Erde, Bälle oder Betonstücke nicht auf benachbarte Grundstücke gelangen. Um das Gelangen von Steinen, Dachlawinen u.Ä. auf das eigene Grundstück zu untersagen, ist grundsätzlich zuerst ein prätorischen Vergleich anzustellen (eine Einigung zwischen den Parteien vor dem Bezirksgericht. Durch den prätorischen Vergleich kann eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, ohne dass die Streitsache bereits als Klage vor dem Gericht behandelt wird. Das Gericht wirkt dabei jedoch bereits mit). Erst dann ist eine Unterlassungsklage möglich.
Ob tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung besteht, prüft das Gericht im Einzelfall.
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