Photovoltaik am Dach: Wer muss zustimmen?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 28. Oktober 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Installation einer Photovoltaikanlage geht.
Zwei Nachbarn haben am Dach unseres Mehrparteienhauses je eine Photovoltaikanlage installiert, dies allerdings ohne Rücksprache mit den anderen Eigentümern. Ist das zulässig?

Sigrid Räth, Rechtsanwältin und Wohnrechtsexpertin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sigrid Räth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Durch die Anbringung einer Photovoltaikanlage am Dach wird eine allgemeine Fläche des Hauses von einzelnen Eigentümern benutzt. Das ist nur mit Zustimmung aller übrigen Miteigentümer zulässig.
Wird diese Zustimmung nicht eingeholt, kann sich jeder Miteigentümer gegen diese eigenmächtige Inanspruchnahme allgemeiner Flächen durch Besitzstörungsklage (innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer) oder Unterlassungsklage zur Wehr setzen.
Vom Gesetzgeber wurde eine Privilegierung für Kleinsterzeugungsanlagen (Balkonkraftwerke) geschaffen, sodass dafür nicht die aktive Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, sondern es ausreichend ist, wenn ein Miteigentümer, der eine solche Anlage montieren möchte, die anderen Miteigentümer davon informiert, dass er das plant und ihnen die Möglichkeit gibt, innerhalb von zwei Monaten zu widersprechen. Kommt innerhalb dieser Zeit kein Widerspruch, darf diese Anlage errichtet werden. Sollte Widerspruch erhoben werden, könnte ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.
Auch für die Errichtung einer Photovoltaikanlage am Dach besteht die theoretische Möglichkeit, einen Antrag gem. § 16 WEG einzubringen und die Zustimmung der Miteigentümer ersetzen zu lassen. Dafür wäre es aber erforderlich, dass entweder ein wichtiges Interesse (die Anforderungen sind laut Judikatur sehr hoch) oder die Ortsüblichkeit nachgewiesen wird.
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