Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 28. Oktober 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Hecke an der Grundstücksgrenze geht.
FRAGE: Mein Nachbar hat seine Hecke direkt an der Grundstückslinie gepflanzt. Sie ist zwei bis dreimal im Jahr zu schneiden, da sie in meinem Garten wuchert. Wer muss die Hecke zurückschneiden, der Nachbar, dem die Hecke gehört oder ich als Leidtragender?
Am Wohntelefon stand diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth von Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte Rede und Antwort. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Grundsätzlich muss der Eigentümer der Hecke keine überhängenden Äste entfernen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn dadurch die Nutzung des Nachbargrundstücks stark beeinträchtigen, etwa weil sie zu viel Licht oder Luft entziehen, und diese Beeinträchtigung unzumutbar ist. Diese Ausnahme greift nur dann, wenn der Betroffene oder „Leidtragende“ das Problem nicht durch einfaches Zurückschneiden selbst lösen kann.
Denn der „Leidtragende“ hat das Recht, die überhängenden Äste auf eigene Kosten selbst zurückzuschneiden, darf dabei aber nicht das Grundstück des Heckenbesitzers betreten. Beim Rückschnitt muss er sorgfältig und möglichst schonend vorgehen, um Schäden an den Pflanzen zu vermeiden.
Der „Leidtragende“ ist nicht verpflichtet, regelmäßig für den Rückschnitt zu sorgen. Er kann selbst entscheiden, wann er das Zurückschneiden durchführt.
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