Betriebskosten: Darf über der Inflation erhöht werden?
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Ich bin Wohnungseigentümerin. Wir haben seit 1. 1. 2022 eine neue Verwaltung. Sie hat die Vorschreibung für die Betriebskosten für 2022 statt um 2,9 Prozent um 10 Prozent erhöht, das heißt über den Index. Ist das zulässig? In unserem Kaufvertrag steht, dass alle Kosten, die über die Inflation hinausgehen, vom Verkäufer übernommen werden, der Miteigentümer ist.
Rechtsanwalt Peter Hauswirth antwortet:
Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Verwalter das Bewirtschaftungskostenakonto um mehr als die Geldentwertung des vorausgegangenen Jahres anhebt. Der Verwalter ist sogar verpflichtet, zum Ende der Abrechnungsperiode allen Wohnungseigentümern eine Vorausschau zur Kenntnis zu bringen, die die vorhersehbaren Bewirtschaftungskosten und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen beinhalten muss. Bei der Vorausschau hat er auch über der Inflation liegende Entwicklungen zu berücksichtigen.
Ob die Sondervereinbarung zwischen Ihnen und dem Verkäufer vom Verwalter zu berücksichtigen ist, hängt von der vertraglichen Gestaltung vor allem des Wohnungseigentumsvertrages ab. Ist diese Zusage lediglich im zwischen Ihnen und dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag geregelt, ist der Verwalter für diese Gegenrechnung eher nicht zuständig.
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