Aufzugseinbau: Wer haftet bei Schäden oder Unfällen?

Open elevator in wooden wall
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Unsere Eigentumswohnanlage besteht aus 72 Einheiten. Die Eigentümer auf Stiege 5 und 6 wollen eine Aufzuganlage auf eigene Kosten errichten. Welche Absicherung muss durch die Hausverwaltung erfolgen, damit beim Einbau und Betrieb eventuelle Schäden an der Bausubstanz oder Haftungen durch Unfälle nicht von allen Eigentümern getragen werden? 

Udo Weinberger am Telefon

Hausverwalter Udo Weinberger am KURIER-Telefon

Hausverwalter Udo Weinberger antwortet:

Die Verantwortung für die Instandhaltung und Aktualisierung der Namensschilder bei der Haussprechanlage in erster Linie eine Pflicht des Vermieters oder der Hausverwaltung. Laut Mietrechtsgesetz (MRG) ist der Vermieter für die Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses verantwortlich, was auch die ordnungsgemäße Beschriftung von Klingelschildern und Sprechanlagen umfasst.

Wenn die Hausverwaltung oder der Hauseigentümer dieser Pflicht nicht nachkommt, können die Mieter darauf bestehen, dass die notwendigen Änderungen vorgenommen werden. Das Vernachlässigen dieser Pflicht kann als Verletzung der Erhaltungspflichten gemäß § 3 MRG angesehen werden, was dem Mieter das Recht gibt, die Mängel zu melden und eine Behebung zu verlangen.

Wenn die Hausverwaltung oder der Vermieter auf Ihr – bestenfalls schriftliches – Ersuchen nicht reagiert, können Sie die Schlichtungsstelle oder das Bezirksgerichts einschalten.

Nicht empfehlen kann ich die Selbsthilfe, etwa selbst die Namensschilder aktualisieren und das Sprechtableau dazu öffnen: Dabei können Beschädigungen entstehen, die unnötige weitere Rechtstreitigkeiten mit dem Vermieter auslösen.

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