Altbau: Ist die Vermietung für ein halbes Jahr erlaubt?
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Ich möchte meine Eigentumswohnung (Altbau) an einen Expatriate vermieten, der voraussichtlich ein halbes Jahr in Österreich tätig ist. Ist es möglich, einen derart kurz befristeten Vertrag zu schließen? Oder ist die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren einzuhalten?
Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl antwortet:
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist bei der Vermietung von Wohnungen eine Mindestbefristungsdauer von drei Jahren einzuhalten, wobei der Mieter ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach Ablauf eines Jahres hat.
Es besteht die Möglichkeit von dieser Mindestbefristungsdauer abzusehen: Wenn es sich um eine Wohnung der Kategorie A oder B handelt, kann ein schriftlicher Mietvertrag für eine Befristungsdauer von maximal bis zu sechs Monaten abgeschlossen werden.
Im Mietvertrag ist ausdrücklich die Nutzung der vermieteten Wohnung als Zweitwohnung zu beruflichen Zwecken zu vereinbaren. Das ist dann möglich, wenn der Mieter weiterhin woanders eine andere Wohnung hat, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Lebensmittelpunkt beibehält.
In so einem Fall unterliegt das Mietverhältnis auch nicht dem Mietrechtsgesetz, sodass eine kürzere als die dreijährige Befristungsdauer vereinbart werden kann.
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