Höchstrichter verschärfen Beratungspflicht

Höchstrichter verschärfen Beratungspflicht
Richtungsweisendes OGH-Urteil verhilft Umschuldungsopfern zu umfangreichem Schadenersatz.

Dieses Szenario kennen viele Österreicher, die sich in den 1990er-Jahren ins Eigenheim-Abenteuer stürzten: Eine Wohnung wird mittels Kredit finanziert, das Abstottern schlägt schwer aufs Familienbudget durch. Da tritt ein Vermögensberater auf den Plan, der versichert, eine Umschuldung auf einen Franken-Kredit mache die Finanzierung um 500 Euro im Monat günstiger. Den Begriff „Währungsrisiko“ hören die Eigenheimbesitzer erstmals, als die aushaftende Kreditsumme – trotz Rückzahlungen – von 206.000 Euro auf 314.000 Euro angestiegen ist.

So erging es der Vorarlbergerin Veronika A., Mutter von drei Kindern. Sie klagte mit Hilfe von Anwalt Hans-Jörg Vogl ihre Vermögensberaterin und die UniCredit. Der Obersten Gerichtshof (OGH) gibt ihr Recht. Denn: Bei der Umschuldung auf den Frankenkredit sagte Veronika A. zur Bank-Mitarbeiterin, „sie hoffe, das Richtige zu tun“. Doch diese klärte sie trotzdem nicht über die Risiken eines Fremdwährungskredits auf. Daraus dreht der OGH der Bank nun einen rechtlichen Strick. „Wenn die Bank erkennen kann, das der Kunde bei einer Kreditaufnahme, einer Veranlagung oder anderen Investments unsicher ist, oder Bedenken hat, muss sie ihn beraten und aufklären“, sagt Anwalt Vogl. „Macht sie es nicht, haftet sie.“

Laut dem OGH-Urteil (8 Ob 66/12g) haftet die Bank sogar „für allfällige künftige Schäden aus der Umschuldung.“ Auch auf die Beratung ihrer Kundin durch den vermittelnden Vermögensberater durfte sich die Bank nicht verlassen. Denn: Durch die Unsicherheit von Veronika A. hatte die Bank Anhaltspunkte, dass der externe Berater seine Pflichten nicht erfüllt hat.

Kommentare