Gericht zerlegt Bawag-e-banking-Klauseln
Etappen-Sieg für die Konsumentenschützer: Das Handelsgericht Wien hat neun von zehn beanstandeten Geschäftsklauseln im Online-Banking der Bawag für gesetzwidrig erklärt.
Etliche Kunden hatten sich beschwert, dass ihnen die Bank in den neuen "e-banking"-Bedingungen, die im Februar 2013 in Kraft traten, alle möglichen Risiken und Sicherheitsvorkehrungen aufbürdete. Das Urteil – dem eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) vorangegangen war – ist nicht rechtskräftig.
Das Handelsgericht beurteilte die umstrittenen Klauseln jedenfalls als "gröblich benachteiligend". Sie bürdeten den Kunden Verhaltensweisen auf, die auch sorgfältige Menschen nicht regelmäßig durchführen würden.
Absurde Auflagen
Darunter: selbstständige und regelmäßige Änderung des PIN, Verbot der Eingabe von Identifikationsmerkmalen und TANs (Transaktionsnummern; Anm.) auf fremden Websites, weiters die Verpflichtung, bei abweichenden Daten in den von der Bank übermittelten SMS die Bank unverzüglich zu verständigen sowie die sofortige Löschung von SMS nach Übermittlung.
Auch ein gänzlicher Haftungsausschluss für Schäden, die durch Netzwerkanbieter entstehen, auch wenn diese als Erfüllungsgehilfen der Bank tätig wurden, wurde als gesetzwidrig angesehen. Ein anderes Beispiel: Bei Verwendung einer APP wurde der Konsument verpflichtet, seine APP sowie sein Betriebssystem des mobilen Endgerätes immer auf dem "neuesten Stand" zu halten. Hier spricht das Gericht von einer unzulässigen Risikoüberwälzung auf den Kunden.
Konsumentenschützern und schließlich auch dem Gericht genügt es zudem nicht, dass die Bank dem Kunden wichtige Mitteilungen (z.B. Kreditkartenabrechnungen, Kontonachrichten, Änderungsmitteilungen) nur durch Abrufbarkeit bzw. elektronisch zur Verfügung stellt.
VKI-Juristin Jennifer Wassermann sieht mit dem Urteil der Tendenz der Banken klare Grenzen gesetzt, im Onlinebanking das Risiko von Fehlern im System auf die Kunden zu überwälzen. Die Bawag bewertet das naturgemäß anders – sie wird in Berufung gehen.
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