Generalprokuratur empfiehlt Freisprüche für Rettberg & Co

APA4343482-2 - 21062011 - WIENER NEUSTADT - ÖSTERREICH: ZU APA-TEXT WI - Der Hauptangeklagte, Ex-Libro-Chef Andre Rettberg vor Beginn der Verhandlung des Prozesses um die Pleite der Handelskette "Libro" am Dienstag, 21. Juni 2011, im Landesgericht Wiener Neustadt. APA-FOTO: ANDREAS PESSENLEHNER
Ausschüttung der Sonderdividende war doch keine Untreue. Jetzt liegt der Ball beim Obersten Gerichtshof.

Zwölf Jahre nach dem Bankrott der früheren Medienhandelskette Libro könnte sich das Blatt für Ex-Vorstandschef André Rettberg, Ex-Finanzvorstand Johann Knöbl, den früheren Aufsichtsrat Kurt Stiassny und ehemaligen Wirtschaftsprüfer Bernhard Huppmann wenden.

Im Juni 2011 war das Libro-Quartett vom Landesgericht Wiener Neustadt zu Haftstrafen zwischen ein und vier Jahren verurteilt worden, doch die Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerde ihrer Verteidiger zeigen einen ersten Erfolg.

Die Generalprokuratur, die oberste Staatsanwaltschaft der Republik, empfiehlt dem Obersten Gerichtshof (OGH) die Verurteilungen von Rettberg & Co wegen Untreue aufzuheben und sie freizusprechen. Zugleich ist die Behörde der Ansicht, dass der Vorwurf der Bilanzfälschung bei Knöbl, Stiassny und Huppmann bereits verjährt ist. Im Fall Rettberg wird angeregt, die Verjährungsfrage zu den Bilanzdelikten von einem Gericht erster Instanz nochmals prüfen zu lassen.

Selbstschädigung

Die Generalprokuratur begründet ihre Ansicht sinngemäß damit, dass die inkriminierte Sonderausschüttung von knapp zehn Millionen Euro von Libro an ihre Alleinaktionärin UD-AG den Tatbestand der Untreue nicht erfüllt. Zwar sei Libro um diesen Betrag „entreichert“ worden und die Alleinaktionärin um diese Summe „bereichert“ worden, aber der Nutznießer dieses Vorgangs ist die wirtschaftlich berechtigte Alleinaktionärin. Es wurden also Gelder im „Eigentümer-Konstrukt“ umverteilt.

„Als wirtschaftlich Berechtigter ist die Alleinaktionärin aber auch zu selbst schädigendem Verhalten befugt“, heißt es in der 23 Seiten starken Stellungnahme.

„Einfach ausgedrückt heißt das, der Eigentümer kann sich selbst schädigen, aber das ist nicht strafbar“ sagt Werner Sporn, Verteidiger vom Rettberg zum KURIER. „Die Generalprokuratur bestätigt damit, dass die Anklage von vornherein rechtlich nicht begründet war.“ Schon das Erstgericht hatte festgestellt, dass diese Ausschüttung Libro nicht in den Bankrott geführt hat.

„Was wir von Anfang an gesagt haben, spiegelt sich in der Sicht der Generalprokuratur wider“, sagt Thomas Kralik, Anwalt von Ex-Libro-Aufsichtsrat Stiassny. „Das ist aber noch keine Garantie dafür, dass sich auch der OGH dieser Ansicht anschließt.“ Bei den Höchstrichtern liegt nun der Ball. Sie müssen die letzte Entscheidung treffen.

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