EuGH-Urteil: ESM ist wasserdicht
Der Euro-Rettungsfonds ESM ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) rechtlich wasserdicht eingeführt worden. Das EU-Recht stehe dem Abschluss und der Ratifikation des Vertrages zur Einrichtung des ESM nicht entgegen, teilte das Gericht am Dienstag in Luxemburg mit.
Damit wiesen die Richter des EuGH die Einwände des irischen Abgeordneten Thomas Pringle zurück, der vor dem höchsten Gericht seines Landes gegen den Rettungsschirm geklagt hatte.
Der EU-Vertrag verbiete nicht, dass Länder einander finanzielle Unterstützung gewähren, betonten die Richter. Allerdings müsse das Empfängerland im Gegenzug solide wirtschaften. Zudem hafteten die am ESM beteiligten Staaten gar nicht für die Schulden anderer Länder.
Auch das Verbot zum Erwerb von Schuldtiteln umgehe der ESM nicht. Dies gelte nur für die nationalen Zentralbanken sowie die Europäische Zentralbank, erklärte der EuGH.
Das Schnellverfahren, mit dem die Euro-Staaten den neuen Rettungsschirm installierten, sei rechtens gewesen - unter anderem, weil die Kompetenzen der EU durch ihn nicht ausgeweitet worden seien.
Der ESM soll am 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Er kann Euro-Ländern bis zu 500 Mrd. Euro geben. Nach und nach soll er mit 700 Mrd. Euro ausgestattet werden. 80 Mrd. davon sind Barkapital, der Rest Garantien. Auf
Deutschland entfallen 21,7 Mrd. Euro Bar-Kapital und 168,3 Mrd. Euro Garantien.
Karlsruher Urteil
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte in Vorabentscheidungen über Klagen gegen den ESM dem Rettungsschirm im September grünes Licht gegeben. Danach konnte Deutschland den Vertrag unter bestimmten Bedingungen ratifizieren und der ESM am 8. Oktober an den Start gehen. Das endgültige Urteil des Verfassungsgerichts in Karlsruhe steht noch aus.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (ehemals: Europäischer Gerichtshof, EuGH) ist für die Wahrung des EU-Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge verantwortlich, wie auf der Website des Finanzministeriums zu lesen ist.
In dieser Funktion überwacht der EuGH die Rechtmäßigkeit des Handelns der EU-Organe und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten. Kommt der Mitgliedstaat einem Urteil nicht nach, kann der Gerichtshof gemäß Art. 260 AEU-Vertrag auch die Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes verhängen. Darüber hinaus erlässt der EuGH auf Ersuchen nationaler Gerichte Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des EU-Recht.
Der EuGH besteht aus einem Richter pro Mitgliedstaat. Diese werden von acht Generalanwälten unterstützt.
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