EuGH: Missbräuchliche Stornoklausel für Verbraucher unverbindlich

justice
Erstes EuGH-Urteil in österreichischem Anlassfall: VKI unterstützte beklagten Verbraucher.

In der Rechtssache "Gupfinger" hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass missbräuchliche Stornoklauseln für Verbraucherinnen und Verbraucher unverbindlich sind. Ein Unternehmer kann sich nicht stattdessen auf nationales Schadenersatzrecht berufen, das ohne die ungültige Klausel anwendbar gewesen wäre. Es handelt sich um das erste Urteil des EuGH zu den Rechtsfolgen missbräuchlicher Klauseln in einem österreichischen Anlassfall.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte einen beklagten Verbraucher im Vorlageverfahren unterstützt, teilten die Konsumentenschützer in einer Aussendung mit. Der Verbraucher hatte im Rahmen einer Baumesse des klagenden Unternehmers eine Einbauküche erworben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers sahen für den Fall eines unberechtigten Vertragsrücktritts des Käufers vor, dass der Verkäufer die Wahl zwischen einem pauschalierten Schadenersatz von 20 Prozent des Kaufpreises oder dem vollständigen Ersatz des verursachten Schadens hat.

Stornoklausel war unwirksam

Als der Käufer die Einbauküche nun doch nicht wollte, verlangte der Unternehmer nicht die pauschal festgelegte Stornogebühr, sondern den höheren "Nichterfüllungsschaden", also den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens durch den Vertragsrücktritt (Kaufpreis abzüglich Ersparnisse). Dafür stützte sich der Unternehmer auf nationales Schadenersatzrecht.

Aber: Die pauschale Festlegung einer Stornogebühr von 20 Prozent ist nach ständiger Rechtsprechung gröblich benachteiligend für Verbraucher. Die gesamte Stornoklausel war damit unwirksam, auch der prinzipiell zulässige Teil. Nach dem nun vorliegenden Urteil des EuGH kann sich ein Unternehmer nicht stattdessen auf nationales Schadenersatzrecht berufen, das ohne der ungültigen Klausel anwendbar gewesen wäre. Nach Rechtsansicht des VKI heißt das für Verbraucherinnen und Verbraucher, dass ihnen bei Unzulässigkeit einer Stornoklausel ein kostenloses Stornorecht zusteht.

Kommentare