Darf man Schwule ablehnen?

Darf man Schwule ablehnen?
Neues Gesetz: Hauseigentümer fürchten einen Eingriff in ihre Entscheidungsbefugnisse.

Die geplante Ausweitung des Gleichbehandlungsgesetzes sorgt für aufgeregte Diskussionen. Es gibt Befürchtungen, dass damit in die Entscheidungsbefugnisse über privates Eigentum eingegriffen wird. Der emeritierte Professor für Arbeits- und Sozialrecht, Theodor Tomandl, spricht in der Presse von einer „weitgehenden Beseitigung der Privatautonomie“ und warnt vor einem „autoritären Staat“.

Ursache der Aufregung ist der vom Sozialministerium ausgearbeitete Entwurf, mit dem sichergestellt werden soll, dass es beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen keine Diskriminierung nach Alter, Religion, Weltanschauung und sexueller Orientierung geben darf. Eine ähnliche Regelung gibt es bereits für die Arbeitswelt. So ist es etwa verboten, die Jobvergabe von den zuvor genannten Kriterien abhängig zu machen.

Mietverträge

Die Ausweitung auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen bezieht sich in der Praxis vor allem auf die Anmietung von Wohnungen und den Zugang zu Lokalen oder Freizeiteinrichtungen. Die Gegner der Reform befürchten, dass ein rechtskonservativer Hausbesitzer an einen linksradikalen Studenten vermieten muss, oder ein papsttreuer Katholik an ein homosexuelles Paar. Ansonsten droht eine Strafe.

Doch das steht so nicht im Gesetzentwurf, heißt es dazu im Büro von Sozialminister Rudolf Hundstorfer. Es gehe lediglich um „eine Benimm-Regel, die eine offene Diskriminierung verhindern soll“. So ist es nach dem Gesetzentwurf durchaus möglich, dass ein konservativer Katholik ohne Strafe nicht an gleichgeschlechtliche Paare vermietet. Er kann sich jederzeit darauf berufen, dass er auch andere Interessenten für die Wohnung hat. Verboten ist allerdings, die Vermietung mit direktem Verweis auf die sexuelle Orientierung abzulehnen.

Wenn der Hausbesitzer selbst im Haus wohnt, hat er ohnehin die Möglichkeit, den Personenkreis der Wohnungssuchenden einzuschränken. Ein überzeugter Konservativer ist nicht verpflichtet, in seinem Haus ein Parteilokal der Vereinigten Freunde der Weltrevolution zuzulassen.

Legaler Ausschluss

Es ist im Gesetz nämlich sehr wohl erlaubt, bestimmte Personengruppen vom Zugang auszuschließen, wenn ein „rechtmäßiges Ziel“ vorliegt. Ein Hotel, das auf ältere Menschen spezialisiert ist, denen es vor allem um Ruhe geht, muss nicht an Jugendliche vermieten, die die Nacht zum Tag machen.
Ähnlich ist es auch beim Zugang zu Lokalen. Wenn Türsteher Gäste mit der Begründung abweisen, „Schwarze kommen bei mir nicht rein“, machen sie sich strafbar. Betroffene können sich entweder an die Gleichbehandlungskommission wenden oder eine zivilrechtliche Schadensersatzklage einbringen. Die Antragsteller müssen die Diskriminierung beweisen. Gruppen von Jugendlichen mit Migrationshintergrund nicht mehr ins Lokal zu lassen, weil sie randaliert oder weibliche Lokalgäste belästigt haben, ist hingegen rechtens.

„Wir haben keine Freude, aber wir können damit leben“, lautet der trockene Kommentar von Rolf Gleisner, Experte der Wirtschaftskammer, zur Ausweitung der Gleichbehandlung. Ähnliche Regelungen gibt es ja bereits in der Arbeitswelt.
Die Kritik der Wirtschaftskammer betrifft vor allem andere Teile des Gesetzesentwurfs. So etwa die uneingeschränkte Vorschrift, bei Stellenanzeigen ein Mindestentgelt anzugeben. In der Begutachtung des Gesetzes macht die Kammer darauf aufmerksam, dass eine solche Regelung etwa bei Vorstandsmitgliedern wohl nicht sinnvoll ist.

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