Coronavirus: Worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten müssen

Coronavirus: Worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten müssen
Arbeitnehmer sind nicht automatisch berechtigt, aus Angst vor einer Ansteckung einfach zu Hause zu bleiben.

Nach Bekanntwerden der ersten Coronavirus-Infektionen in Österreich müssen sich auch heimische Betriebe und Unternehmen an der Zeit sich Gedanken um die Maßnahmen für den Ernstfall zu machen. Wolfgang Höfle, Experte für Sozial-, Arbeitsrecht und Lohnsteuer des Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmens TPA, stellt zusammen, wie die Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgestaltet sind.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

„Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, das Risiko einer Ansteckung von Arbeitnehmern durch präventive Schutzmaßnahmen bestmöglich zu verhindern“, sagt Höfle. "Das kann zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung von Desinfektionsmitteln, Hygienehinweise, Tipps zum Verhalten bei Dienstreisen o.ä. erfolgen. Schutzmasken muss der Arbeitgeber allerdings nur in besonderen Fällen - bei erhöhtem Ansteckungsrisiko - zur Verfügung stellen, so zum Beispiel bei Beschäftigungen in Krankenhäusern oder für Dienstreisen in Risikogebiete."

Fernbleiben vom Dienst

"Arbeitnehmer sind nicht automatisch berechtigt, aus Angst vor einer Ansteckung einfach zu Hause zu bleiben", sagt Höfle. "Ein Fernbleiben von der Arbeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein objektiv nachvollziehbares Risiko besteht, sich bei der Arbeit mit dem Corona-Virus anzustecken, zum Beispiel im Falle von bereits erfolgten Ansteckungen im unmittelbaren Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers."

Verweigerung von Auslandsdienstreisen

"Bezüglich Dienstreisen ins Ausland - insbesondere nach China - besteht ein Verweigerungsrecht des Arbeitnehmers dann, wenn durch die Auslandsreise die Gesundheit des Arbeitnehmers mit überdurchschnittlich hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wird", erklärt Höfle. "Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht."

Behördliche Quarantäne

"Wenn ein Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf Ansteckung mit dem Coronavirus durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt wird und dadurch nicht zum Dienst erscheinen kann, sieht das Epidemiegesetz vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen muss", sagt Höfle."Der Bund hat dem Arbeitgeber die an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung sowie die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung zu ersetzen. Dazu ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein entsprechender Antrag zu stellen."

Wirtschaftswachstum derzeit stabil

Die österreichische Regierung hat am Mittwoch ein zehn-Millionen-Paket Kreditgarantien präsentiert. Damit sollen soll Firmen geholfen werden, die aufgrund von Einbußen wegen des Virus ins Straucheln kommen. Das Wirtschaftswachstum in Österreich sei im Moment aber noch stabil.  Die Bundesregierung will ein Informationsangebot für alle Unternehmen anbieten. Derzeit gäbe es nur punktuell Probleme in österreichischen Unternehmen.

Auch das Thema Medikamente wurde von Kurz angesprochen. China ist einer der wichtigsten Lieferanten, was Arzneimittel angeht. Das will der Kanzler in Zukunft ändern. Eine schnelle Lösung sei das freilich nicht: "Man kann die Situation im Moment nicht ändern, wir leben in einer globalisierten Welt mit einer globalen Wirtschaft. Man kann nur mittel- und langfristig neue Wege gehen", sagt Kurz. 

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