Bübchen und Nivea streiten um Begriff "zarte Babyhaut"

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Babypflege-Hersteller Bübchen wirft Mitbewerber Beiersdorf vor, Produktdesign samt Farbe und Slogan abgekupfert zu haben. Das Gericht ist anderer Ansicht.

Zwischen dem deutschen Babypflege-Hersteller Bübchen Skincare GmbH und der Nivea-Mutter Beiersdorf tobt ein kurioser Rechtsstreit. Bübchen klagte Beiersdorf  vor dem Düsseldorfer Landgericht wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Der Vorwurf: Nivea soll bei seiner eigenen Babypflege-Serie das typische Bübchen-Produktdesign geprägt von einer hellblauen Verpackung mit einem dunkelblauen Firmenlogo und einem Comic-Element sowie den Slogan „Für zarte Babyhaut“ kopiert haben.

Klage in erster Instanz abgewiesen

Das Düsseldorfer Landgericht hatte die Klage jedoch am Mittwoch abgewiesen. Die hellblaue Farbe sei heute bei Babyprodukten weit verbreitet und stelle schon deshalb keine schutzwürdige Eigenart der Bübchen-Produkte dar. Das gleiche gelte für das blaue Logo und auch für die Verwendung von kindgerechten Zeichnungen auf den Packungen.
Auch auf die Formulierung „für zarte Babyhaut“ kann Bübchen nach Auffassung des Gerichts nicht allein für sich reklamieren. Es handele sich dabei nur um einen beschreibenden Begriff, den jeder verwenden könne. „Babyhaut ist nun einmal zart“, sagte der Gerichtssprecher.

Bübchen legt Berufung ein

Der Bübchen-Geschäftsführer Martin Kemper sah in dem Urteil dennoch Positives. „Wir begrüßen die Grundannahme des Gerichts, dass die Produkte eine Vielzahl an übereinstimmenden Merkmalen haben. Aus diesem Grund legen wir Berufung ein“, erklärte er.

Der Vorwurf der unlauteren Nachahmung habe für Bübchen weiterhin Bestand. „Wir wundern uns darüber, dass Beiersdorf nicht auch ein eigenes Interesse daran hat, auf eine klare Differenzierung vom Wettbewerber zu setzen“, sagte Kemper. Beiersdorf hatte das Urteil des Düsseldorfer Gerichts begrüßt. Das Unternehmen hatte die Vorwürfe von Anfang an zurückgewiesen.

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