Brisantes Urteil: Bankberater frisierte Anlegerprofil eines Kunden

Brisantes Urteil: Bankberater frisierte Anlegerprofil eines Kunden
Laut Oberlandesgericht Wien brachte die Bank sogar vor, es sei sorglos, wenn der Kunde den Angaben eines Bankmitarbeiters vertraue.

„Es war so, dass bei Ausfüllen und Unterschrift dieses Kundenprofils übersehen wurde, dass der Kunde auch Aktien im Depot hat. Das ist der Bank aufgefallen und in der Folge haben ich und ein weiterer Mitarbeiter die notwendigen Ergänzungen vorgenommen - durch Ankreuzen hohes Risiko und Setzen eines Stempels und einer Unterschrift. Der Kunde wurde dabei nicht informiert, im nachfolgendem Anlegerprofil hat er aber die entsprechenden Ergänzungen unterzeichnet“, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien. „Darüber hinaus hat der Zeuge (Bankberater) zugestanden, dass er den Kunden nie darüber informierte oder aufklärte, dass nach den Kriterien der Bank die Zusammensetzung des Portfolios wegen des Aktienanteils nach den Einstufungskriterien der Bank einem hohen Risiko und somit nicht dem im Anlegerprofil festgehaltenen mittleren Risiko entsprach.“

Aber der Reihe nach. Der Vater des Bankkunden hatte im Jahr 2010 für seinen Sohn, selbst Anwalt, mithilfe des Bankberaters um mehr als 810.000 Euro Anleihen des späteren Pleite-Konzerns Alpine erworben. Zuvor hatte er bankeigene Wohnbau-Anleihen verkauft, um mit dem Erlös die höher verzinsten Alpine-Anleihen zu kaufen. Er war aber lediglich bereit mit seiner Veranlagung ein „mittleres Risiko“ einzugehen. Tatsächlich waren die Alpine-Anleihen als hochriskant einzustufen und hätten dem Vater des Bankkunden nicht angeboten werden dürfen. Diesem seien auch keine Unterlagen wie Kapitalmarktprospekt, Verkaufsfolder oder Fact Sheets übergeben worden.

Der Bankkunde, vertreten von Anwalt Michael Poduschka, klagte daraufhin die Bank. Mutmaßlicher Schaden: 747.728 Euro. Vom Nominale der Alpine-Anleihen wurden die Ausschüttungen, die der Kunde erhielt, abgezogen. Denn: Der Alpine-Konzern schlitterte im Juni 2013 mit rund 3,5 Milliarden Euro Schulden in die Pleite. Die Veranlagung entpuppte sich somit als Totalverlust.

Mittleres Risiko

Das Erstgericht kam zum Schluss, dass eine Anlageberaterhaftung vorliege, weil die Veranlagung aufgrund des höheren Risikos für den Kläger nicht geeignet gewesen sei. Die Bank berief gegen das Urteil. Sie behauptet, der Kläger habe schon früher Transaktionen mit hohem und spekulativem Risiko getätigt. Das Anlegerprofil („mittleres Risiko“) habe der wahren Risikobereitschaft des Klägers nicht entsprochen. Die Bank habe den Kunden richtig und umfassend über das Risiko aufgeklärt – insbesondere über das Kurs- und Insolvenzrisiko. Außerdem habe es sich dabei um „ein beratungsfreies Geschäft gehandelt“. Das Berufungsgericht gab dem Bankkunden recht.

Laut Bank ist Kunde schuld

„Das Erstgericht hat eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen, in der klar nachvollziehbar begründet wird, weshalb es die Aussagen des Bankberaters in relevanten Punkten als nicht überzeugend erachtete“, heißt es im OLG-Urteil. „Ausgehend allein von der schematischen Einstufung der Bank hätte nämlich der Bankberater beim bestehenden Anlegerprofil („mittleres Risiko“) des Klägers die Alpine-Anleihe überhaupt nicht erwähnen dürfen.“ Außerdem geht das OLG Wien davon aus, dass tatsächliche eine Beratung des Kunden durch den Bankberater stattfand. Die Argumentation der Bank wird aber noch kurioser.

„Es entspreche nicht dem Verhalten eines vernünftigen und einsichtigen Menschen, derart hohe Investitionen ohne jegliche Informationsgrundlage zu tätigen und sich nur auf die mündlichen Darstellungen eines Mitarbeiters der Bank und der diesbezüglichen Informationsweitergabe durch den Bankmitarbeiter zu verlassen“, brachte die Bank in ihrer Berufung vor. „Es sei als sorglos zu betrachten, dass ein Bankkunde, ein eingetragener Anwalt, bei einer Transaktion von mehr als 800.000 Euro seinem Bankmitarbeiter so blind vertraue, dass er ein einseitiges Dokument nicht liest, in dem ausdrücklich stehe, dass eine höhere Risikoklasse gewählt wurde. Es sei auffallend sorglos, eine Investition in dieser Höhe von einem Vertreter (Vater) durchführen zu lassen, erst recht, wenn auch dieser die Aussagen des Bankmitarbeiters ohne Nachfrage und ohne eigene Recherche übernehme.“ Der Vermögensverlust sei einzig auf diese Sorglosigkeit zurückzuführen.

Eigenartige Argumentation

Das Oberlandesgericht Wien führt dazu aus: „Es mutet allerdings eigentümlich an, dass die Bank, die im Geschäftsleben als Bank grundsätzlich Vertrauen ihrer Kunden in Geldangelegenheiten in Anspruch nehmen will, nun anscheinend selbst davon ausgeht, dass Informationen ihrer Mitarbeiter nicht vertraut werden darf.“ Die Bank vergesse dabei auch, dass sie dem Kunden das interne Bankrating der Alpine-Anleihen als „non-investment-grade“ vorenthielt. Dieses Rating bedeutet, dass diese Anleihen nicht zur Besicherung herangezogen werden dürfen.

Die Berufung der Bank wurde vom OLG Wien abgeschmettert. Eine ordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ist auch nicht zulässig, „da keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu beurteilen war“.

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