AvW-Anleger punkten gegen Masseverwalter

AvW-Anleger punkten gegen Masseverwalter
OLG Graz ebnet Weg für Schadenersatzansprüche der AvW-Opfer im Insolvenzverfahren.

Die 12.500 Geschädigten des bankrotten Beteiligungskonglomerats AvW um Wolfgang Auer-Welsbach haben einen Etappensieg vor dem Oberlandesgericht (OLG) Graz errungen. Im Musterverfahren (Aktenzahl 2 R 176/12p) des Vereines für Konsumenteninformation (VKI) gegen die AvW Gruppe AG bzw. deren Masseverwalter Gerhard Brandl hat sich das Obergericht auf die Seite der AvW-Opfer geschlagen. Laut OLG-Senatspräsident Gerhard Kostka sind die Schadenersatz-Forderungen einer AvW-Genussscheininhaberin im Konkursverfahren anzuerkennen.

Zu Erinnerung: Laut Landesgericht Klagenfurt hatte Auer-Welsbach die Werthaltigkeit der AvW-Genussschein jahrelang nur vorgetäuscht und den Kurs manipuliert. Er wurde am 31. Jänner 2011 zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Anleger versuchen, so wie die Klägerin, zumindest einen Teil ihres Geldes wieder zu erlangen, unter anderem in Form einer Gläubigerquote im Insolvenzverfahren.

Weil „eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur allfälligen Nachrangigkeit von Schadenersatzansprüchen eines geschädigten Genussscheininhabers gegenüber Drittgläubigern im Insolvenzverfahren der AvW Gruppe AG fehle“, hat das OLG Graz den Weg zum OGH in Form einer ordentlichen Revision zugelassen. Diese wird Brandl auch einbringen.

„Wir haben uns mit dem VKI darauf geeinigt, kostengünstig Entscheidungen der Gerichte herbei zu führen“, sagt Brandl im Gespräch mit dem KURIER. „Unser Ziel ist es, Rechtssicherheit für beide Seiten zu erlangen.“ Bisher haben die AvW-Masseverwalter Gerhard Brandl und Ernst Malleg die Forderungen der geschädigten Genussscheininhaber bestritten - es geht immerhin um insgesamt rund 350 Millionen Euro.

Falsche Versprechungen

Das OLG Graz hat aber die rechtlich Stoßrichtung auf dem Weg zur Rechtssicherheit für die AvW-Anleger bereits klar skizziert: Denn der OGH bejahte bereits in seiner Entscheidung ( 6 Ob 28/12d) die Haftung der Gesellschaft (Emittentin) für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen. Der anerkannte Schutzgesetzcharakter der Bestimmungen über die kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten habe laut Höchstrichter einen uneingeschränkten Vorrang vor Bestimmungen über die Kapitalerhaltung.

„Ansonsten könnten Anleger sanktionslos mit falschen Versprechungen, unterlassenen oder unrichtigen Informationen zum Erwerb von Aktien, deren Verkauf oder zu deren Halten bewogen werden“, heißt es im OLG-Urteil. „Warum Teilnehmer des Kapitalmarkts bei unrichtigen Angaben einer Aktiengesellschaft weniger schützenswert sein sollen als Teilnehmer am Warenverkehr oder von Dienstleistungen (…) sei nicht einzusehen.“ Weiter heißt es: „Dass der Anlegerin nach der jüngsten Judikatur des OGH ein Schadenersatzanspruch zusteht, kann demnach nicht in Frage gestellt werden.“ Der VKI hat noch zwei weitere Musterklagen in Sachen AvW eingebracht.

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