AUA darf Flugpreis-Rückerstattung nicht verweigern
Eine Klausel bei der Flugpreis-Rückerstattung der AUA ist unzulässig. Dies entschied das OLG Wien in einem aktuellen Urteil, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Mittwoch in einer Aussendung mit. Die AUA habe in der Coronapandemie einigen Fluggästen eine direkte Rückzahlung unter Verweis auf die "Erstattungsbeschränkungsvermerk"-Klausel verweigert und sie an den Ticketvermittler verwiesen, bei dem das Ticket gekauft wurde.
Bei den Vermittlern handelt es sich laut VKI oft um ausländische Online-Buchungsportale, die häufig schwer greifbar sind. Dies habe in einigen Fällen dazu geführt, dass Fluggäste ihre Flugticketkosten noch immer nicht ersetzt bekommen haben, so die Konsumentenschützer. Nach Ansicht des VKI handelt es sich um einen Verstoß gegen die Fluggastrechte-Verordnung. Deswegen wurde eine Klage gegen die Austrian Airlines (AUA) auf Unterlassung der "Erstattungsbeschränkungsvermerk"-Klausel eingebracht.
Klausel intransparent
Die Konsumentenschützer empfehlen Fluggästen, die von einer solchen Absage betroffen waren, ihre Ansprüche gegenüber der AUA unter Verweis auf das Urteil erneut geltend zu machen.
Die AUA wird nach eigenen Angaben den Begriff "Erstattungsbeschränkungsvermerk" fristgerecht aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) streichen. "Darüber hinaus müssen gemäß dem Urteil keine weiteren Anpassungen der angefochtenen Klausel oder am Rückerstattungsprozess von Austrian Airlines vorgenommen werden", hieß es von der Airline auf APA-Anfrage. Generell verbessere man den Abwicklung- und Rückerstattungsprozesse stetig.
Die Klausel sei intransparent nach dem Konsumentenschutzgesetz, erklärte der VKI mit Verweis auf das Gerichtsurteil. Ob zusätzlich ein Verstoß gegen die Fluggastrechte-Verordnung vorliege, habe das Gericht offen gelassen. "Das Urteil bedeutet, dass die AUA direkte Rückerstattungen an Fluggäste zukünftig nicht mehr unter Verweis auf diese Klausel verweigern darf", sagte VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller. Ob die AUA künftig direkt an die Betroffenen zurückzahlen werde, bleibe allerdings offen. "Die AUA, aber auch andere Fluglinien, stellen sich auf den Standpunkt, dass sie die Flugscheinkosten nicht direkt an den Fluggast erstatten müssen, wenn dieser den Flugschein nicht direkt bei der Airline gekauft hat", so Kemetmüller.
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