"Was Ö3 da tut, das ist rechtlich unzulässig"

epa03589108 US singer Alicia Keys performs at halftime during the 62nd NBA All-Star game at the Toyota Center in Houston, Texas, USA, 17 February 2013. EPA/ERIK LESSER -
Pink, Rihanna und Co – für viele Konzerte ist Ö3 exklusiver Medien-Partner. Dagegen geht nun Kronehit rechtlich vor.

Es ist ein gutes Jahr für Pop-Fans, die Stars landen in Österreich. Nach Pink, die am Donnerstag in der Wiener Stadthalle gastierte, stehen noch die Topacts Rihanna, Alica Keys, Robbie Williams und Bruno Mars ins Haus.

Sie alle eint, dass ihre Konzerte in Österreich Ö3 als Medienpartner haben. Die Radiokonkurrenz zieht deshalb in jeder Hinsicht den Kürzeren; keine Gratis-Tickets, keine Star-Interviews. Dagegen aber wehrt sich nun das Privatradio Kronehit mit einer Beschwerde bei der Medienbehörde. Sie zielt auf den Missbrauch der Marktmacht durch Ö3 ab.

Anlass: Der Privatsender verloste „Das Kronehit Golden Ticket“ – regulär gekaufte Karten für die Konzerte der Lieblinge der Kronehit-Hörer – und bewarb das auch. Daraufhin forderte Ö3 Veranstalter auf, gegen Kronehit vorzugehen und tat das auch selbst. Man berief sich dabei auf Exklusivverträge.

Nach Ansicht von Kronehit-Geschäftsführer Ernst Swoboda dienen die aber vor allem dazu, die Ö3-Konkurrenz „massiv zu behindern und flächendeckend von den für sie wichtigen Acts abzuschotten. Ö3 geht da systematisch vor und nützt dazu seine durch Gebührengelder gestützte Stärke.“

Die flächendeckenden Vereinbarungen würden offenbar sogar schon Konzerte betreffen, die noch gar nicht fixiert seien. „Es geht also ausschließlich darum, die Konkurrenz niederzuhalten, was für uns existenzbedrohend werden könnte. Was Ö3 da tut, ist rechtlich unzulässig“, erklärt Swoboda.

Kronehit hat deshalb eine Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes eingebracht. Man stützt sich auf § 31. Er legt fest, dass „aus Programmentgelt zufließende Mittel nicht in einer zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht erforderlichen Weise vewendet werden“. – „Dass für den öffentlich-rechtlich Auftrag solche Exklusivvereinbarung erforderlich sind, wir ja wohl niemand ernsthaft behaupten“, so Swoboda.

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