Von Zuverdienst bis Teilpension: Was sich 2026 am Arbeitsmarkt ändert
KFZ Technik - Leonie Tieber
Die Lage am heimischen Arbeitsmarkt bleibt auch im neuen Jahr angespannt, doch es gibt erste Lichtblicke in der Industrie und am Bau. Ende Dezember waren 435.000 Menschen beim AMS registriert, um 2 Prozent mehr als vor einem Jahr. Das AMS rechnet ab Jahresmitte mit leicht sinkenden Zahlen.
Mit Jahresbeginn sind aber auch einige Änderungen betreffend Beschäftigung und Arbeitslosigkeit inkraft getreten, deren praktische Umsetzung zum Teil noch etwas dauert. Vom Zuverdienst, über den freien Dienstvertrag bis zur Teilpension: Der KURIER fasst die wichtigsten Regelungen zusammen:
Aus für Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit
Die wohl umstrittenste Änderung für Arbeitslose ist das weitgehende Aus für die geringfügige Beschäftigung, wenn Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wird. Betroffen sind davon 10.000 bis 12.000 Arbeitslose, die bis Ende Jänner 2026 ihren Zuverdienst beenden müssen oder auf das Arbeitslosengeld verzichten. Nur Arbeitslose mit speziellen Umschulungen, Langzeitarbeitslose über 50 oder Arbeitslose mit Behinderung dürfen weiterhin geringfügig dazuverdienen, um den Job-Wiedereinstieg zu erleichtern.
Mehr Rechte für freie Dienstnehmer
Freie Dienstnehmer/innen werden arbeitsrechtlich stärker geschützt und echten Arbeitnehmer/innen rechtlich weitgehend gleichgestellt. Es gibt für sie erstmals gesetzliche Kündigungsfristen zum 15. oder Monatsletzten unter Einhaltung einer Vier-Wochen-Frist. Nach zwei Jahren sind es sechs Wochen. „Im ersten Monat kann außerdem eine Probezeit vereinbart werden, in der das freie Dienstverhältnis sofort beendet werden kann.“, erläutert Stefan Zischka, Arbeitsrechtsexperte bei Deloitte. Die Sozialpartner können freie Dienstnehmer auch in Kollektivverträge einbeziehen oder für sie eigene Kollektivverträge abschließen.
Weiterbildungsbeihilfe ersetzt Bildungskarenz
Die neue Weiterbildungsbeihilfe ersetzt ab Jahresmitte die Bildungskarenz. Es gibt keinen Rechtsanspruch mehr und der Arbeitgeber muss 15 Prozent der Kosten übernehmen. Es gelten neue Mindestanforderungen, Erfolgsnachweise und Meldepflichten. So muss etwa die Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden (mit Betreuungspflichtigen Kindern mindestens 16 Stunden) umfassen und es müssen Bildungsmaßnahme und -ziel im Antrag genau angegeben werden.
Ein direkter Anschluss der Weiterbildungszeit an eine Elternkarenz ist nicht möglich. Die neue Weiterbildungsbeihilfe beträgt 40,40 Euro pro Tag. Sie ist damit höher als bisher. Insgesamt ist die Weiterbildungsbeihilfe mit 150 Millionen Euro pro Jahr gedeckelt. Die neue Beihilfe kann ab voraussichtlich 8. Juni beim AMS beantragt werden.
Teilpension ermöglicht Kombi aus Arbeit und Pension
Ab sofort ist eine Kombination aus Beschäftigung und Pension möglich. Dabei wird die Arbeitszeit zwischen 25 und 75 Prozent reduziert und zugleich ein Teil der Pension ausbezahlt, während für den anderen Teil weiter eingezahlt wird. Voraussetzung für die neue Teilpension ist ein Pensionsanspruch (Korridorpension oder Alterspension) sowie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion.
Das frühestmögliche Antrittsalter für die Korridorpension steigt ab heuer in sechs Quartalsschritten von 62 auf 63 Jahre. Die benötigten Versicherungsmonate in zwölf Schritten von 40 auf 42 Jahre.
Zugang Altersteilzeit wird erschwert
Die beliebte Möglichkeit der Altersteilzeit wird ab heuer neu geregelt. Die Dauer der Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter wird jährlich um ein halbes Jahr von fünf auf drei Jahre verkürzt und ab Anspruch einer Teilpension grundsätzlich gestrichen. Eine 2026 angetretene Altersteilzeit kann also nur noch maximal 4,5 Jahre dauern.
Bei der Altersteilzeit können Arbeitnehmer mit Einverständnis ihres Arbeitgebers die Arbeitszeit kontinuierlich oder geblockt um 40 bis 60 Prozent verringern. Die geblockte Variante (Ansparphase und Freizeitphase bei Einstellung einer Ersatzkraft) läuft bis 2029 aus.
Die für den Anspruch erforderlichen Beschäftigungszeiten werden schrittweise erhöht. So sind ab heuer 17 statt 15 Beschäftigungsjahre in den letzten 25 Jahren für den Zugang erforderlich. Weiters sind Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, auch geringfügige Beschäftigung, nicht mehr erlaubt.
Mehr Transparenz bei den Gehältern
Bis 7. Juni 2026 muss Österreich die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz umsetzen. Ziel ist es, die Lohnungleichheit zwischen und Männern Frauen zu beseitigen. „Auch wenn der nationale Gesetzesentwurf noch aussteht, ist es für Unternehmen ratsam, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen“, empfiehlt Zischka.
Mitarbeiterprämie läuft aus
Die steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 1.000 Euro ist mit Jahresende 2025 ausgelaufen. Die steuerfreie Auszahlung der Prämie ist jedoch noch bis 15. Februar 2026 möglich.
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