Aus für Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit: Was Betroffene jetzt wissen müssen
            
            Zusammenfassung
- Ab Jänner 2026 ist geringfügige Beschäftigung für Arbeitslose nur noch in vier Ausnahmefällen erlaubt, bestehende Dienstverhältnisse müssen sonst beendet werden.
 - Wer keiner Ausnahmeregelung unterliegt, muss den Nebenjob bis spätestens 31. Jänner beenden, sonst entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
 - Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2026 unverändert bei 551,10 Euro, Unternehmen und Betroffene müssen sich auf strengere Kontrollen und neue Vorgaben einstellen.
 
Arbeitslosengeld nur noch für Arbeitslose, Zuverdienst nur noch für Ausnahmefälle: Das Aus für die geringfügige Beschäftigung schon ab Jänner sorgt für Aufregung bei vielen Arbeitslosen sowie Firmen, die mit geringfügig Beschäftigten zur Spitzenabdeckung arbeiten. Im Vorjahr verdienten rund 28.000 Arbeitslose offiziell nebenbei dazu, weniger als 10.000 davon waren Langzeitarbeitslose oder Wiedereinsteiger. Der KURIER fasst die wichtigsten Fragen zusammen.
Was gilt ab Jänner 2026?
Grundsätzlich müssen alle geringfügigen Dienstverhältnisse beendet werden, um als arbeitslos zu gelten. Die Möglichkeit des geringfügigen Zuverdienstes (bis 551 Euro monatlich) zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe wird auf vier Personengruppen eingeschränkt.
Wer darf noch geringfügig dazuverdienen?
Es gibt vier Ausnahmen: Erstens all jene, die schon vor der Arbeitslosigkeit zumindest 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob hatten und diesen nach Ende des Hauptjobs weiterführen. Zweitens Arbeitslose, die mindestens ein Jahr lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten haben. Sie dürfen für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen. Drittens langzeitarbeitslose Personen ab 50 oder mit Behindertenstatus. Diese Gruppe kann unbefristet geringfügig dazuverdienen. Und viertens dürfen Wiedereinsteiger/innen nach mindestens einem Jahr Krankheit oder Reha bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Was müssen Arbeitslose tun, die keiner dieser vier Gruppen angehören?
Sie müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31. Jänner beenden. Tun sie das nicht, gelten sie rückwirkend ab 1. Jänner nicht mehr als arbeitslos und erhalten kein Geld mehr vom AMS.
Was müssen Unternehmen tun?
Das AMS macht Unternehmen darauf aufmerksam, dass sie sich rechtzeitig auf die geänderten Rahmenbedingungen bezüglich Abdeckung von Spitzen vorbereiten und die nötigen Änderungen in der Personalplanung berücksichtigen. Dies gilt vor allem für den Tourismus.
Was fällt unter geringfügige Beschäftigung?
Es werden alle möglichen Einkünfte zusammengezählt: Einkommen aus geringfügigem Dienstverhältnis, Einkommen aus Selbstständigkeit, die von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, Einkommen als geschäftsführender Gesellschafter oder 3 Prozent vom Einheitswert aus Land- und Forstwirtschaft. Übersteigen diese Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze, gilt jemand nicht mehr als arbeitslos und erhält kein Geld vom AMS mehr.
Was müssen Langzeitarbeitslose und Wiedereinsteiger/innen beachten?
Ihre Zuverdienstmöglichkeit ist auf maximal ein halbes Jahr (26 Wochen) befristet und steht ihnen nur einmal zur Verfügung. Wird die Beschäftigung schon nach z. B. 15 Wochen beendet, kann innerhalb der 26-Wochen-Frist keine weitere mehr aufgenommen werden.
Wie wird das kontrolliert?
Durch das AMS. Schon jetzt werden u. a. Stichproben bei Betrieben durchgeführt, die viele Geringfügige beschäftigen. Ab Jänner muss bei einer Anmeldung zur Sozialversicherung auch die vereinbarte Arbeitszeit angegeben werden.
Was ändert sich 2026 noch bei der geringfügigen Beschäftigung?
Die Geringfügigkeitsgrenze wird erstmals nicht valorisiert, sondern bleibt aus Budgetgründen gleich. Sie liegt 2026 daher auch bei 551,10 Euro. Wird bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, gilt die Arbeitslosenversicherungspflicht. Nicht versicherungspflichtig ist eine geringfügige Beschäftigung neben einem vollversicherten Dienstverhältnis.
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