Die wichtigsten Fragen zum Zuverdienst für Arbeitslose

Arbeitsmarkt
Die Regierung beschränkt die Zuverdienstmöglichkeit auf Langzeitarbeitslose. Die 10 wichtigsten Fragen zur geringfügigen Beschäftigung.

Die Regierung schränkt die Zuverdienstmöglichkeit für Arbeitslose massiv ein. Künftig soll diese nur noch für Ältere und Langzeitarbeitslose möglich sein und auf sechs Monate beschränkt werden. Damit wird eine Langzeitforderung der ÖVP umgesetzt, die mehr Menschen rascher zurück in den Job bringen und damit dem Staat mehr (Lohn)steuereinnahmen bescheren soll.  

Bestehende geringfügige Beschäftigungen sind von der Neuregelung noch nicht betroffen. 

Doch worum geht es beim umstrittenen Zuverdienst genau? Der KURIER fasst die wichtigsten zehn Fragen zum Thema Zuverdienst für Arbeitslose und geringfügige Beschäftigung zusammen: 

1. Wie sieht die bisherige Regelung zum Zuverdienst für Arbeitslose aus?

In Österreich dürfen Arbeitslose und Notstandshilfebezieher grundsätzlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne dass der AMS-Bezug gekürzt wird. Diese Möglichkeit wird nun auf ältere Arbeitslose sowie Arbeitslose, die länger als ein Jahr vorgemerkt sind, eingeschränkt.

2025 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 551,10 brutto im Monat. Sie wurde bisher jährlich der Inflation angepasst, soll jedoch für 2026 auf dem Niveau von 551,10 Euro eingefroren werden. 

2. Dürfen auch Mindestsicherungs-Bezieher dazuverdienen?

Grundsätzlich ja, jedoch wird die Mindestsicherung um die Höhe des Zuverdienstes gekürzt.

3. Wie viele Arbeitslose verdienen derzeit geringfügig dazu?

Laut aktuellen AMS-Daten verdienten von Jänner bis September 2024 im Schnitt 28.000 Arbeitslose geringfügig dazu, das sind 9,6 Prozent aller Arbeitslosen. Die Hälfte davon waren Notstandshilfebezieher. Die Zahl ist seit 2019 etwas gesunken, damals waren es im Jahresschnitt 34.000.  Die Zahl der Langzeitarbeitslosen, die länger als 6 Monate dazuverdienen und einen Vollzeitjob annehmen könnten, dürfte weit unter 10.000 sein. 

4. Wie viele geringfügig Beschäftigte gibt es insgesamt am heimischen Arbeitsmarkt und wo arbeiten sie?

Ende Februar gab es 360.000 geringfügig Beschäftigte, jeweils zwei Drittel davon Frauen und Inländer. Altersmäßig liegt die Gruppe der 20- bis 24-Jährigen mit 49.000 vor jenen der Pensionisten (65plus) mit 42.000 vorne. Die meisten Minijobber sind im Handel mit 60.000 sowie im Tourismus (Beherbergung/Gastronomie) mit rund 50.000. Dahinter folgen das Gesundheitswesen und der Bildungssektor.

5. Muss der geringfügige Zuverdienst dem AMS gemeldet werden?

Ja, Beginn und Ende jeder geringfügigen Beschäftigung müssen gemeldet werden. Das AMS erfährt nicht automatisch davon, wodurch die Kontrolle erschwert wird. Auch eine Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck muss gemeldet werden. 

6. Welche Kontrollen führt das AMS durch? 

Das AMS kontrolliert stichprobenartig Betriebe, die überdurchschnittlich viele Geringfügige beschäftigen. Weiters wird eine Bestätigung verlangt, dass der Arbeitgeber gefragt wurde, ob aus der geringfügigen Beschäftigung eine Vollzeitstelle oder eine Teilzeitstelle werden kann.

7. Warum dürfen Arbeitslose überhaupt dazuverdienen?

Ziel ist, über die Geringfügigkeit hinaus wieder eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle zu finden. Insbesondere Langzeitarbeitslose sind aus diversen Gründen oft nicht in der Lage, gleich einen Teil- oder Vollzeitjob anzunehmen. Die Geringfügigkeit dient in diesem Fall zur Jobintegration.

8. Was sind die negativen Effekte der Zuverdienstmöglichkeit?

Laut einer Studie des AMS Kärnten hat bei Arbeitslosen, die kürzer arbeitslos sind, der Nebenjob die Dauer der Arbeitslosigkeit tendenziell verlängert.

9. Wann besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wenn eine Voll- oder Teilzeitjob beim selben Arbeitgeber beendet und geringfügig weitergearbeitet wird. Weiters, wenn in einem Monat  bei einer zweiten oder bei mehreren Firmen geringfügig gearbeitet wird und das Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

10. Wer darf zu einer Transferleistung noch geringfügig dazuverdienen?

Bezieher von Pflegegeld, Studienbeihilfe sowie einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension können bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne dass sich die Höhe des Bezuges ändert. Bei den erwähnten Pensionsleistungen gelten jährliche Obergrenzen aus der Summe von Pension und Zuverdienst, die nicht überschritten werden dürfen, ansonsten kommt es zu Kürzungen.

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