AMS-Geld kommt zu spät: Reparaturbedarf bei der Kurzarbeit

AMS-Geld kommt zu spät: Reparaturbedarf bei der Kurzarbeit
Regelung hat Lücken: AMS-Beihilfen bis zu 90 Tage im Nachhinein. Arbeitgeber muss bei Krankenstand zahlen.

Nach dem Motto "Kurzarbeit statt Kündigung" will die Regierung Massenkündigungen vermeiden. Erste Großunternehmen wie die Strabag oder Andritz haben die neue Corona-Kurzarbeitsbeihilfe bereits beantragt. Im Praxis-Check stellt sich jedoch heraus, dass die Regelung besonders für Klein- und Mittelbetriebe oft nicht die ideale Lösung ist.

Den KURIER erreichen eMails von Kleinunternehmen, die aufgrund der Notlage ihr Personal kündigen müssen, weil die Corona-Kurzarbeit für sie nicht infrage kommt. "Die Kurzarbeit ist sicher super lukrativ für die großen Arbeitgeber und Konzerne des Landes, aber für den Klein- und Mittelstand völlig unbrauchbar", schreibt ein Firmenchef, der vor allem Arbeiter beschäftigt. Er könne es sich schlicht nicht leisten, in dieser Situation bei einem kompletten Umsatzeinbruch die Löhne für drei Monate vorzuschießen.

Die aktuelle Regelung hat vor allem folgende Schwächen:

(Zu) späte Auszahlung:

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird vom AMS erst im Nachhinein ausbezahlt, die Betriebe müssen das Entgelt also vorstrecken. In der Regel sollte das Geld ein Monat im Nachhinein fließen, der Kurzarbeitsvertag sieht jedoch eine Zahlung „grundsätzlich binnen 90 Tagen ab Vorlage eines ordnungsgemäßen und vollständigen Verwendungsausweises vor". Das ist für viele Betriebe, die derzeit stillstehen, zu spät.

Krankenstand:

Die SPÖ weist am Sonntag in einer Aussendung darauf hin, dass  Arbeitgeber weiter für die Krankenstandskosten aufkommen müssen. Konkret ist die entsprechende Richtlinie so formuliert, dass Arbeitnehmer, die in der Kurzarbeit krank werden - was gerade jetzt nicht so unwahrscheinlich ist - von den Unterstützungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber im Fall der Kurzarbeit bekommt, ausgenommen sind.

Museen und Skischulen ausgenommen:

Ein zweites Problem sieht die SPÖ mit Körperschaften des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Museen. Diese seien gänzlich von der Regelung ausgeschlossen.

"Auch hier braucht es umgehend eine Korrektur der Bestimmungen. Es ist richtig, dass etwa die Bundestheater als GmbH die Gelder in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings absurd, dass die Bundesmuseen - aufgrund ihrer Rechtsform - das nicht können", so SPÖ-Abgeordneter Thomas Drozda.

Das Büro von Kunst-Staatssekretärin Ulrike Lunacek teilt dazu mit, das an einer Regelung bereits gearbeitet werde. "Auch Bedienstete von selbständigen öffentlichen Wirtschaftsbetrieben, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, wie die Bundesmuseen, sollen Kurzarbeit in Anspruch nehmen können", heißt es.

Auch Skilehrer betroffen

Die Lücke betrifft nach eigenen Angaben auch die österreichischen Berg- und Skiführer, die den Landesgesetzen entsprechend ebenfalls als Körperschaften öffentlichen Rechts organisiert sind und deshalb keine Unterstützung von der Wirtschaftskammer erhalten. Sie können nur auf den Hilfsfonds der Regierung hoffen.

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