12.500 AvW-Geschädigte erhalten Geld aus Insolvenztopf

12.500 AvW-Geschädigte erhalten Geld aus Insolvenztopf
Das OGH-Urteil sichert den Opfern den Zugriff auf 70 Millionen Euro.

Drei Jahre nach der Konkurseröffnung sehen die 12.500 Geschädigten des Kärntner Anlagebetrugs-Konglomerats AvW Licht am Ende des Tunnels. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun klargestellt, dass die Inhaber der mittlerweile wertlosen AvW-Genussscheine normale Konkursgläubiger sind und aus dem Insolvenztopf entschädigt werden müssen. Das OGH-Urteil hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in einem Musterverfahren gegen die Masseverwalter erzielt, die die Forderungen bestritten hatten. Laut Höchstrichter haben die AvW-Opfer einen „unstrittigen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlich fehlerhafter Kapitalmarkt-Informationen“. Denn: Der Genussschein-Kurs war vom Finanzjongleur Wolfgang Auer-Welsbach (acht Jahre Haft) manipuliert worden.

„Wir freuen über das OGH-Urteil“, sagt Anwalt Erich Holzinger, der 2000 AvW-Geschädigte vertritt. „Bedauerlicherweise hat das Verfahren viel Zeit gekostet, obwohl dieser Schadenersatzanspruch der AvW-Anleger laut OGH im Gesetz sowieso klar geregelt ist.“ Im Insolvenztopf liegen derzeit etwa 70 Millionen Euro, rund 350 Millionen Euro soll der Schaden betragen. Laut Insolvenzverwalter wird sich die Ausschüttung der Gelder weiter verzögern, weil noch ein anderes Musterverfahren anhängig ist.

Zur Vorgeschichte

Die Insolvenzverwalter Gerhard Brandl und Ernst Malleg hatten sämtliche Forderungen der AvW-Opfer bestritten, da bisher keine Judikatur des OGH zu einem Fall einer Beteiligung auf Genussschein-Basis vorlag. Zugleich einigten sie sich mit dem VKI, diese Rechtsprobleme in Musterprozessen zu klären. Aber schon das Landesgericht Klagenfurt (als erste Instanz) hat den geschädigten Anlegern einen Anspruch an die Konkursmasse zugesprochen wie auch das Oberlandesgericht Graz (als zweite Instanz). Nun hat der Oberste Gerichtshof die ordentliche Revision der Insolvenzverwalter mit der heute zugestellten Entscheidung zurückgewiesen.

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