Für den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer
Rupert Wolff ist es „schon verwunderlich, dass in dieser Ermittlung, die, soweit ich weiß, eine Verschlusssache ist, überhaupt solche Details an die Öffentlichkeit kommen“, sagt Wolff gegenüber dem KURIER. „So sehr ich den Investigativ-Journalismus schätze, und so sehr wir ihn brauchen, ist doch anderseits die Amtsverschwiegenheit der Gerichtsbehörden ein hohes Gut.“ Das betreffe auch die medial breit veröffentlichten Chat-Protokolle von Strache, erklärt Wolff: „Bei einem Chatverlauf handelt es sich ja um eine Korrespondenz, die dem Briefgeheimnis unterliegt.“
Sabine Matejka, Präsidentin der Richtervereinigung, warnt zudem vor den negativen Folgen: „Aus der Sicht der Justiz ist die Veröffentlichung aus Verschlussakten sehr kritisch zu sehen. Die Veröffentlichung solcher Informationen ist ja grundsätzlich nachteilig für die Ermittlungen und sicher nicht im Interesse der Justiz“, erklärt die Richterin.
Ähnlich Bernd Ziska, Vizepräsident der Vereinigung der Staatsanwälte. Er sagt zum KURIER: „Unser Interesse ist, dass in Ruhe ermittelt werden kann. Es hat ja einen Grund, warum solche Verfahren nicht öffentlich sind, es geht vor allem darum, die Rechte der Betroffenen zu wahren. Ein Ermittlungsverfahren ist ja dafür da, einen Anfangsverdacht zu konkretisieren.“ Er glaube grundsätzlich nicht, dass Informationen von der
Staatsanwaltschaft „geleakt“ werden, also hinausgehen.
Aber wer hat überhaupt
Akteneinsicht, insbesondere in so einem heiklen Fall? Für Rechtsanwalt Wolff ist hier das Problem, „dass ein Akt, auch ein Verschlussakt, durch viele Hände geht. Bis hin zu Mitarbeitern, die Aktenteile kopieren müssen.“ Bei einem Verschlussakt wie diesem müsse zudem „mit allergrößter Vorsicht die Verschwiegenheit gewahrt bleiben, und das geschah hier offenbar nicht“.
Wer beim Strache-Verschlussakt das Recht auf Einsicht hat, darf Oberstaatsanwalt René Ruprecht von der Korruptionsstaatsanwaltschaft nicht sagen: „Akteneinsicht haben grundsätzlich – auch in Verschlusssachen – die Verfahrensparteien und deren Anwälte. Bei bewilligungspflichtigen Ermittlungshandlungen (wie Hausdurchsuchungen; Anm.) geht der Akt auch an das zuständige Gericht.“ Wer sind die Verfahrensparteien? „Das sind grundsätzlich alle Verdächtigen beziehungsweise Beschuldigten und deren Anwälte, aber auch Opfer und sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse haben.“
Sollte man die Regeln zur Akteneinsicht ändern, damit künftig seltener Details veröffentlicht werden?
Richterin Matejka winkt ab: „Wenn wir das Recht auf Akteneinsicht und Auskunft beschneiden, würden wir ja sehr weit in die Rechte der Beschuldigten eingreifen, das würde zuerst eine intensive Diskussion benötigen.“
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