Wahlkampfkostengrenze: Strafe für Team Stronach zulässig

Wahlkampfkostengrenze: Strafe für Team Stronach zulässig
Bestraft wurde die Partei, weil Gründer Frank Stronach bei ihrem ersten Antreten bei der Nationalratswahl 2013 13,5 Millionen Euro in den Wahlkampf investiert hatte.

Das Team Stronach ist mit seinem Versuch, die mit dem Parteiengesetz 2012 eingeführte Wahlkampfkostenbeschränkung zu Fall zu bringen, gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof hat die Kostenbegrenzung ebenso für verfassungsrechtlich zulässig erklärt wie die über die Partei wegen deren Überschreitung verhängte Strafe von 567.000 Euro. Jetzt ist auf Antrag der Partei noch der VwGH am Zug. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu entscheiden, ob das Team Stronach die vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat verhängte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Strafe bezahlen muss. Sie ist aus Sicht der Partei auch viel zu hoch - angesichts der Tatsache, dass man mittlerweile hoch verschuldet sei. Der Transparenz-Senat und das Bundesverwaltungsgericht hätten ihren Ermessensspielraum "im Ergebnis exzessiv überschritten", wurde im Antrag an den VfGH beklagt.

13,5 Millionen investiert

Bestraft wurde die Partei, weil Gründer Frank Stronach bei ihrem ersten Antreten bei der Nationalratswahl 2013 13,5 Mio. Euro in den Wahlkampf investiert hatte, obwohl laut Parteiengesetz nur sieben Mio. Euro zulässig sind. Die Partei versuchte nicht nur, die Strafe an sich zu bekämpfen, sondern auch die Obergrenzen-Regelung: Das Parteiengesetz sei verfassungswidrig, die Kostengrenze widerspreche der Meinungsfreiheit, der Freiheit der Wahl sowie der Betätigungsfreiheit der Parteien. Außerdem habe das Team Stronach kein Steuergeld verwendet - und als neue Partei auch keine Möglichkeit gehabt, Wahlkampfkosten an Vorfeldorganisationen auszulagern. Die Verfassungsrichter wiesen diesen Einwände zurück: "Eine Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben verstößt nicht gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl, da so das Ziel der Chancengleichheit zwischen Parteien mit großen finanziellen Möglichkeiten und Parteien mit geringeren finanziellen Möglichkeiten bei der Wahlbewerbung gewährleistet werden soll", heißt es im Erkenntnis. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Auch die Höhe der Strafe - laut Parteiengesetz wäre bis zum Doppelten möglich gewesen - ist aus Sicht des VfGH nicht unangemessen. Das Team Stronach sei nicht benachteiligt und das Parteiengesetz "jedenfalls denkmöglich angewandt" worden.

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