Gericht verbietet Kurz Spenden-Vorwurf an SPÖ
SPÖ-Bundesgeschäftsführer Georg Niedermühlbichler vermeldete Samstag einen ersten Erfolg vor Gericht gegen ÖVP-Chef Sebastian Kurz: Ihm wurde per Einstweiligen Verfügung verboten, zu behaupten, dass Hans Peter Haselsteiner der SPÖ 100.000 Euro gespendet habe. Kurz hatte dies im ORF-Sommergespräch gesagt, die SPÖ klagte auf Unterlassung. Die ÖVP kündigte Rechtsmittel gegen die Verfügung an.
Mit der Einstweiligen Verfügung hat die SPÖ eine erste Etappe im Gerichtsverfahren gewonnen. Dem ÖVP-Chef wird, zitierte Niedermühlbichler aus der Verfügung, "ab sofort und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Unterlassungsanspruch verboten, die Behauptung, die SPÖ trete zwar einerseits für eine Spendenobergrenze ein, nehme aber gleichzeitig von Herrn Haselsteiner deutlich mehr Geld an, nämlich hunderttausend Euro und vielleicht bleibe es nicht dabei, oder sinngleiche Äußerungen, aufzustellen und/oder zu verbreiten".
Das Gericht habe festgehalten, dass eine Spende Haselsteiners an die SPÖ oder ihr nahestehende Organisationen nicht festgestellt werden konnte. Kurz' Vorwurf sei "unwahr" - "wir haben Recht bekommen", zeigte sich der SPÖ-Bundesgeschäftsführer erfreut über die erste Gerichtsentscheidung.
Die ÖVP wird gegen diese allerdings vorgehen. Sie wird Rechtsmittel einlegen. Außerdem will die ÖVP beantragen, "dass alle Spender und Vereinskonstruktionen der SPÖ offen gelegt werden, damit die Wahrheit ans Tageslicht kommt". In einer ersten Reaktion wurde einmal mehr auf den Verein "weils um was geht" verwiesen: Dieser sei von Haselsteiner gegründet worden und werde von ihm unterstützt - und da sich der Verein "gegen die ÖVP und die FPÖ stellt" werde "damit zumindest indirekt SPÖ-Chef Kern und die SPÖ unterstützt".
Ein mögliches Rechtsmittel gegen eine Einstweilige Verfügung ist ein Widerspruch. Ein solcher führt zu einer mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Einstweiligen Verfügung - aber er hemmt nicht deren Vollziehung. Ein verhängtes Verbot bleibt (zumindest) bis zur Entscheidung über den Widerspruch bestehen.
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