VfGH beschäftigt sich mit U-Ausschuss, Schweinehaltung und Medien

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Beratungen ab Montag dauern drei Wochen. ÖVP will von Zadic weiterhin Schmid-Chats.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) tritt am Montag zu intensiven Beratungen zusammen, die insgesamt drei Wochen dauern. Die Themenpalette ist dabei breit: Neben mehreren Anträgen zum ÖVP-Korruptionsuntersuchungsausschuss beschäftigen sich die Verfassungsrichter weiters mit der Schweinehaltung mit Vollspaltenböden und Werbung im Privatfernsehen. Insgesamt stehen auf der Tagesordnung an die 400 Anträge und Beschwerden. Entscheidungen wird es nicht überall gleich geben.

Nach wie vor verlangen ÖVP-Mitglieder im U-Ausschuss vom Justizministerium die Herausgabe von Chats des früheren Generalsekretärs im Finanzministerium, Thomas Schmid, mit Personen, die ein "Naheverhältnis zur SPÖ oder FPÖ" haben sollen, was das Ressort von Alma Zadic (Grüne) verweigert. Die Verfassungsrichter sollen dabei feststellen, ob dieses Verhalten rechtswidrig ist. Im August waren entsprechende Anträge vom VfGH wegen Formalfehler zurückgewiesen worden.

Der VfGH setzt auch Beratungen zum U-Ausschuss aus früheren Sitzungen fort: Die ÖVP beantragte, Zadic in der Justiz-Causa zu ersuchen, den Datenbestand der "Usermail"-Accounts der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) sowie die gesamte schriftliche Kommunikation innerhalb der Behörde, soweit sie mit dem Untersuchungsgegenstand zusammenhängt, zu erheben und dem Ausschuss vorzulegen.

Ein weiterer Antrag wurde von Zadic selbst gestellt: Die Ministerin hatte den U-Ausschuss um ein Konsultationsverfahren ersucht, um mit den Fraktionen zu vereinbaren, dass Schmid nur zu jenen Teilen befragt wird, zu denen er bei der Staatsanwaltschaft bereits vollständig ausgesagt hat, da sonst die Ermittlungen gefährdet wären. Die ÖVP wollte eine derartige Vereinbarung aber partout nicht, weshalb sich Zadic ans Höchstgericht wandte, um eine Klärung herbeizuführen.

Auch über etliche weiteren Anträge beraten die Höchstrichter. So wendet sich die burgenländische Landesregierung gegen die Regelung, dass Schweine in Ställen mit Vollspaltenböden gehalten werden dürfen. So sollen Bestimmungen der Tierhaltungsverordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Die Landesregierung bringt auch vor, dass die Mindestfläche an Boden bei der Gruppenhaltung von Schweinen nicht ausreiche. Die Bestimmungen verstießen sowohl gegen das Tierschutzgesetz als auch gegen die Verfassung.

Auch Medienthemen spielen bei den VfGH-Beratungen eine große Rolle. So sieht sich oe24.TV durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im Recht auf Medienfreiheit verletzt. Dieses hatte festgestellt, dass ein 2017 ausgestrahlter Werbespot des TV-Senders gegen das Gebot der Trennung von Fernsehwerbung und anderen Sendungs- und Programmteilen nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz verstoßen habe. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

oe24.TV hatte in der Sendungsrubrik "Star des Tages" zunächst Teile eines neuen Werbespots gezeigt, in dem eine bekannte Person vorkommt. Im Anschluss wurde, nach einer entsprechenden Ankündigung der Moderatorin, der Spot unkommentiert zur Gänze ausgestrahlt. Die unkommentierte Ausstrahlung des ganzen Werbespots verstößt nach Auffassung des BVwG gegen das werberechtliche Trennungsgebot.

Eine weitere Beschwerde von "oe24.TV" betrifft eine im April 2020 ausgestrahlte Sendung, die einen Beitrag über einen Handelsbetrieb enthielt, in dem Atemschutzmasken verkauft werden. In diesem Fall stellte das BVwG - der KommAustria folgend - fest, dass es sich bei diesem Beitrag um Schleichwerbung gehandelt habe. In seinen Beschwerden an den VfGH macht "oe24.TV" geltend, dass sowohl die Ausstrahlung des Werbespots als auch der Beitrag über den "Atemschutzmasken-Shop" als redaktionelle Berichterstattung anzusehen seien und daher unter die journalistische Gestaltungsfreiheit fielen.

Das Bundesverwaltungsgericht selbst hat wiederum beantragt, eine Bestimmung des Datenschutzgesetzes 2000 teilweise als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Gesetz sowie Teile der EU-Datenschutz-Grundverordnung auf journalistische Datenverarbeitungen nicht anzuwenden sind. Das BVwG wendet sich an den VfGH, da ihm Beschwerden gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde vorliegen. Diese hatte zuvor an sie gerichtete Beschwerden gegen die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch Medienunternehmen "wegen Unzuständigkeit" zurückgewiesen.

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