Sterbehilfe: Experten gegen Änderungen

Der Plan eines Verbots via Verfassung könnte Schmerztherapien gefährden.

Das Vorhaben der Koalitionäre, die strafrechtlich geahndete „Tötung auf Verlangen“ noch per Verfassungsgesetz abzusichern, sorgt für Unverständnis. Ziel der Bestimmung soll sein, aktive Sterbehilfe verfassungsrechtlich zu verbieten. Zudem soll das Recht auf Palliativmedizin fixiert werden.

Sterbehilfe: Experten gegen Änderungen
Für die Vorsitzende der im Kanzleramt angesiedelten Bioethik-Kommission, Christiane Druml, und Patientenanwalt Gerald Bachinger stellt sich die Frage einer solchen Verankerung jedoch nicht. Druml hinterfragt die Absicht: „Was ist damit gemeint? Wir haben in Österreich dazu schon ein sehr strenges Recht. Und was die Würde des Menschen betrifft, sehe ich durch ein solches Verfassungsgesetz keinen Mehrwert, da die Würde des Menschen auch jetzt schon einen anerkannten Wertungsgrundsatz in unserer Rechtsordnung darstellt.“

Bachinger verweist auf Schmerztherapien, die in Hospizen am Lebensende Todkranker angewendet werden. Die Medikation hoher Dosen an Schmerzmitteln ziele zwar auf den Erhalt von Lebensqualität ab, führe unter Umständen aber auch zu Atemstillstand und damit zum Tod. Ein Verfassungsverbot für Tötung auf Verlangen könne unbedachte, negative Folgen haben. Etwa, dass Schmerzbehandlungen in Hospizen eingeschränkt werden müssten. Oder: Dass die rechtlichen Grundlagen der Patientenverfügung, in der jeder festlegen kann, dass gewisse medizinische Behandlungen nicht durchgeführt werden dürfen, verändert werden müsse. Bachinger: „Man sollte alles so lassen wie es ist. Eine Verfassungsbestimmung halte ich für verfehlt.“

SPÖ-Verhandler Peter Wittmann sagt, die Verankerung sei eine Absicht. Ehe es ein Gesetz gebe, müsse „im Parlament breit darüber diskutiert werden“. Warum die SPÖ überhaupt darüber verhandelt habe, erklärt er so: Die ÖVP sei entgegen ihrer früheren Haltung bereit, „ein soziales Grundrecht in der Verfassung zu verankern“. Dies sei eine Chance, später weitere soziale Grundrechte in den Verfassungsrang zu heben.

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