Selfies & Kinder in der Wahlkabine unerwünscht

Do's und Dont's in der Wahlkabine.
Welche Tücken beim Urnengang lauern – der KURIER klärt auf.

Freundlich grüßen, mit dem Stimmzettel hinter die Trennwand, Kreuzerl machen, Stimmzettel in die Urne, Wiederschau’n.

Dass die Sache mit dem Wählen nicht ganz so einfach ist, zeigte die Aufhebung der Bundespräsidenten-Stichwahl im Vorjahr. Da hieß es auf einmal, man dürfe sein Kuvert gar nicht selbst einwerfen, Kleinkinder waren plötzlich "Unbefugte" im Wahllokal, sogar der Kleber am Briefwahl-Kuvert versagte seinen Dienst. Welche Tücken beim Wahlgang lauern – der KURIER schafft Abhilfe.

Was, wenn ich meinen Ausweis daheim vergessen habe?

Irmgard Griss, Ex-Präsidentin des Obersten Gerichtshofs und Kandidatin für die Bundespräsidentschaft, ist das beim ersten Wahlgang im April 2016 passiert. Die peinliche Panne war letztlich aber kein Hindernis. Im Gesetz steht: Die Identität muss zweifelsfrei geklärt sein. Das geht nicht nur durch einen amtlichen Lichtbildausweis, sondern auch durch persönliche Bekanntheit. Darüber kann die Wahlbehörde im Lokal abstimmen.

Darf ich in der Wahlkabine Selfies machen oder den Stimmzettel posten?

"Das geheime Wahlrecht ist nicht nur als Recht, sondern auch als Pflicht zu verstehen. Wir bitten, das mitzuberücksichtigen", sagt Karlheinz Grundböck, Sprecher des für Wahlen zuständigen Innenministeriums. Was er damit sagen will: Im Wahlgesetz kommen Selfies und Postings nicht vor, man appelliert an die Vernunft der Wähler, ihr Kreuzerl im Geheimen und nicht für Likes in Sozialen Netzwerken zu machen.

Was passiert, wenn ich im Wahllokal telefoniere oder mich mit anderen unterhalte?

Auch dazu gibt es keine Regelungen im Wahlgesetz, allerdings kann der Wahlleiter generell ein Machtwort sprechen, weil er für "Ruhe und Ordnung" im Wahllokal zu sorgen hat. Wer sich nicht an seine Anweisungen hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann eine Geldstrafe von bis zu 218 Euro aufgebrummt bekommen.

Prinzipiell gilt laut Gesetz auch: Man darf das Wahllokal nur zum Zweck der Stimmabgabe betreten und hat es danach umgehend zu verlassen. Plaudern kann man traditionellerweise später im Wirtshaus.

Stimmt es, dass Kinder im Wahllokal nicht erwünscht sind?

Ja. Laut Leitfaden, den das Innenministerium herausgegeben hat, dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane nur Wahlberechtigte ins Lokal. Wer also unter 16 Jahre ist, hat dort nichts zu suchen. Was nicht zwingend heißt, dass man seine Kinder alleine zuhause oder im Kinderwagen vor der Tür stehen lassen muss. "Im Einzelfall entscheidet die Wahlbehörde. Dabei ist insbesondere auf das Erfordernis einer Aufsichtspflicht Rücksicht zu nehmen", heißt es im Leitfaden des Innenministeriums.

Dasselbe gilt für Hunde: Sie stehen zwar nicht explizit im Gesetz, befindet der Wahlleiter aber, dass sie die "Ruhe und Ordnung" stören (wie zuvor erwähnt), muss das Tier draußen warten, während man in der Wahlkabine sein Kreuzerl macht.

Muss es unbedingt ein Kreuzerl sein, oder darf man etwas kreativer sein?

"Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein", betont Innenministeriumssprecher Grundböck. Ob durch Kreuzerl, Kreiserl, Smileygesichter oder sonstige Zeichnungen, ist dem Wähler überlassen. Wichtig ist: Man markiert nicht nur eine Partei, sondern kann auch Vorzugsstimmen auf drei Ebenen abgeben: Bundes-, Landes- und Regional-Ebene. Dort sind Namen bzw. Nummern der Kandidaten einzutragen. Auf der Regionalwahlkreis-Liste könnte man auch alle bis auf den Wunschkandidaten durchstreichen. Hauptsache, es ist eindeutig.

Darf ich mein Kuvert selbst in die Urne einwerfen?

Das war seit jeher Usus, laut Gesetz wäre das aber Aufgabe des Wahlleiters gewesen – aufmerksam wurde man auf diese Tatsache aber erst bei der Anfechtung der Hofburg-Stichwahl. Danach wurde das Gesetz flexibler gestaltet: jetzt darf man selbst einwerfen, aber auch einwerfen lassen.

Was, wenn mir die Wahlkarte gestohlen wird, oder sie kaputt ist?

Ersteres ist einem Burgenländer passiert: Einem Postboten wurde ein ganzes Bündel, darunter auch die Wahlkarte, gestohlen. Er bekommt keine neue, weil ja die alte noch im Umlauf ist. Diese wurde allerdings als gestohlen gemeldet, der Dieb kann damit nicht wählen.

Um ein Duplikat zu bekommen, muss man bei der lokalen Wahlbehörde also unbedingt die alte abgeben und vernichten lassen. Heute, am Wahltag, noch auf den klassischen Stimmzettel umzuschwenken, geht nicht mehr. Im Einzelfall könne aber die Wahlbehörde vor Ort entscheiden, ob sie trotz Beschädigung zugelassen wird, räumt das Gesetz ein.

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