Ökostromgesetz: Viel Wind, aber kein Turbo

Wie viele Windräder müssen bis 2030 gebaut werden? Wie viele Sonnenstrom-Module? Brauchen wir auch mehr Wasserkraft- oder Pumpspeicherkraftwerke? Und größere Batteriespeicher?
Diese Fragen soll das EABG ansprechen und teilweise lösen, das Beschleunigungsgesetz für den Ausbau Erneuerbarer, das seit heute zur Begutachtung aufliegt. Der KURIER hat einen Entwurf vorliegen, es ist möglich, dass einige Punkte im angekündigten Begutachtungsentwurf schon geändert wurden.
Wozu so ein Gesetz?
Basis ist die RED-III-Richtlinie der EU zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Diese muss in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel ist, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen. Österreich hat im Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) das Ziel von mindestens 57 Prozent bis 2030 festgelegt, 2023 lag der Anteil laut Statistik Austria bei 40,8 Prozent.
Wie soll die Richtlinie den Ausbau in Österreich beschleunigen?
Einerseits über die Festlegung sogenannter „Beschleunigungsgebiete“, die von den Bundesländern bis Februar 2026 definiert werden müssen, andererseits über spezielle Maßnahmen, wie die maximale Dauer von Verfahren oder eine Bevorzugung von erneuerbaren Energien bei der Interessensabwägung gegenüber dem Naturschutz in Verfahren.
Was ist das Ausbauziel für Ökostrom-Anlagen?
Das EABG nennt die Zahl von 27 Terawattstunden (TWh) Zubau bis 2030. Zum Vergleich: 2024 wurden in Österreich etwa 80 TWh erzeugt.
Wie in der Grafik (unten) ersichtlich gibt das Gesetz den Bundesländern aber nur den Ausbau von mindestens 20,3 TWh vor. „Es bleibt den Ländern offen, wie sie darüber hinaus die ebenfalls verbindlichen Gesamtziele erreichen“, heißt es dazu aus dem SPÖ-Klub.
Das eigentliche Problem: Diese Ziele sind sehr niedrig angesetzt. Die 27 TWh berufen sich auf ein Gesetz von 2021, inzwischen wurden Gesetze wie der Netzinfrastrukturplan verabschiedet, die weitaus höhere Ausbauziele beinhalten, nämlich bis zu 42 TWh Ausbau bis 2030.

Vera Immitzer vom Dachverband PV Austria spricht jetzt schon von einer Ausbau-Stopptaste, die von der Bundesregierung gedrückt werde. Warum? „Die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich und Salzburg werden das PV-Zubau-Ziel bereits dieses Jahr erreichen und müssten damit im PV-Bereich nichts mehr ausbauen. Über alle Länder werden 75 Prozent des PV-Zubau-Ziels noch dieses Jahr erreicht.“
Dafür gibt es Ausbauziele für alle Bundesländer?
Erstmals werden die Ausbauziele für Windräder für alle Bundesländer in einem Gesetz verankert, auch für Salzburg, Tirol und Vorarlberg, wo zur Stunde noch kein einziges steht. Je nach tatsächlicher Größe und Leistung der zu bauenden Windkraftanlagen bedeutet das für Vorarlberg 5 bis 9 Windräder, für Tirol 8 bis 13 Windkraftanlagen und für Salzburg 15 bis 26 Windkraftwerke. Sanktionen bei Nichterfüllung gibt es keine.
Werden die Verfahren neu geregelt?
Künftig werden nicht mehr das Bundesverwaltungsgericht, sondern die neun Landesverwaltungsgerichte für Genehmigungsverfahren zuständig sein. „Allerdings haben wir bei den Landesverwaltungsgerichten bereits jetzt das Problem, dass es zu wenig Personal gibt und sich Verfahren mitunter enorm verzögern“, hatte die auf Verwaltungs-, Energie- und Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwältin Tatjana Katalan, Partnerin bei Dorda, bereits vor einigen Wochen im KURIER erklärt. Selbst bei einfachen Bauverfahren könne es derzeit bis zu einem Jahr dauern, bis ein Verhandlungstermin angesetzt wird. „Dazu kommt, dass die Landesverwaltungsgerichte bisher noch wenig Erfahrung mit diesen oft sehr komplexen Verfahren haben.“ Die Verantwortung liege nun bei den Bundesländern, ausreichend qualifiziertes Personal bereitzustellen.
Gibt es auch Batterie-Ausbauziele?
Ziele für den Ausbau der Batteriespeicher fehlen gänzlich.
Dafür gilt künftig ein „überwiegendes öffent- liches Interesse“ am Ökostrom- Ausbau. Was heißt das?
Umstritten ist das EABG schon alleine aus dem Grund, dass neue Windräder oder große PV-Anlagen künftig nicht mehr oder nicht mehr so einfach wegen des Orts- oder Landschaftsbildes verhindert werden können. Denn wie die EU-Richtlinie RED-III vorgibt, wird nun gesetzlich verankert, dass der Ausbau des Ökostroms in Österreich im „überwiegenden öffentlichen Interesse“ ist. „Die zugrunde liegende EU-Richtlinie RED III verlangt das ‚überwiegende öffentliche Interesse‘ in Bezug auf Wasserrahmenrichtlinie, Vogelschutz-Richtlinie und Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie anzuerkennen. Die Bundesregierung legt nun fest, dass das Interesse an Erneuerbaren grundsätzlich bei jeder Interessensabwägung überwiegt“, erklärte Anwältin Katalan.
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