Neue Regelungen: Was sich bei der Handy-Sicherstellung in Österreich ändert

The girl uses a new cell phone
Zufallsfunde durch die Ermittler bleiben möglich, werden aber erschwert.

Mit dem für den heutigen Mittwoch geplanten Beschluss der neuen Regelungen für die Handy-Sicherstellung ändert sich ab dem 1. Jänner vor allem für die Staatsanwaltschaften und Gerichte einiges. Das Prozedere wird deutlich aufwendiger und komplexer. Außerdem werden Zufallsfunde auf den Datenträgern erschwert - sie dürfen aber nach wie vor verwertet werden. Beschuldigte bekommen mehr Möglichkeiten zur Verteidigung.

Gleich vorweg: "Handy-Sicherstellung" ist eigentlich ungenau und dem Anlassfall, der zur Aufhebung der alten Regelung geführt hat bzw. der Diskussion um Handy-Sicherstellungen bei Politikern, geschuldet. Konkret geht es um alle Datenträger wie auch Laptops, Computer etc. bzw. vor allem um die darauf gespeicherten Daten. Nicht umfasst sind außerdem jene (eher seltenen) Fälle einer Handy-Sicherstellung, bei der es nur um Fingerabdrücke (und nicht die Daten) auf dem Gerät geht.

Gericht muss bewilligen

Am wenigsten umstritten und klarsten ist die Neuerung, dass die Datenträger künftig grundsätzlich nicht sichergestellt, sondern beschlagnahmt werden müssen. Dafür ist anders als bisher eine gerichtliche Bewilligung nötig - was wiederum mehr personelle Ressourcen im richterlichen Bereich erfordert. Die Beschlagnahme selbst wird auf Basis der gerichtlichen Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet und durch die Kriminalpolizei durchgeführt.

Hiervon gibt es wiederum Ausnahmen: Die Kriminalpolizei darf nämlich sogenannte "punktuelle Daten" ohne dieses Prozedere selbst sicherstellen. Dabei geht es etwa um die Videoüberwachung innerhalb eines definierten Zeitraums etwa auf einem Platz oder vor einem Geschäft. Außerdem darf die Kriminalpolizei bei Gefahr im Verzug auch ohne Staatsanwaltschaft und Gericht Datenträger sicherstellen - etwa wenn droht, dass ansonsten der Datenträger bzw. die Daten verloren gehen, oder wenn ein flüchtiger Beschuldigter so gefunden werden kann. In diesen Fällen muss im Nachhinein die Staatsanwaltschaft informiert werden, welche wiederum bei Gericht nachträglich die Bewilligung einholen muss. Wird diese nicht erteilt, sind die gewonnenen Ergebnisse zu vernichten.

Zurück zum Normalfall: In der Anordnung und gerichtlichen Bewilligung muss künftig definiert sein, welche Datenkategorien und Dateninhalte zu beschlagnahmen sind und welchen Zeitraum das betrifft. Anschließend wird eine "Originalsicherung" und eine "Arbeitskopie" erstellt. Anhand dieser werden die Daten von den Forensikern aufbereitet - die Staatsanwaltschaft erhält dann nur jene Ergebnisse, die von der Bewilligung umfasst sind.

Zufallsfunde möglich, aber erschwert

Zufallsfunde bleiben möglich und dürfen verwertet werden, werden aber erschwert. Hat zum Beispiel ein Beschuldigter, gegen den eigentlich wegen Betrugs ermittelt wird, Missbrauchsdarstellungen oder NS-Material am Handy, sieht die Staatsanwaltschaft diese nur, wenn sie im Rahmen der gerichtlichen Bewilligung aufbereitet wurden. Stammen sie etwa aus einer Zeit vor dem bewilligten Zeitraum, bleiben sie unentdeckt. Mögliches Schlupfloch: Ergeben sich schon aus den von der Aufbereitung umfassten Daten Hinweise auf weitere Straftaten, kann die Staatsanwaltschaft eine neue Bewilligung beantragen und etwa einen neuen Zeitraum definieren, der aus der Arbeitskopie ausgewertet wird.

Wichtig: Beweismittel dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet bzw. bewilligt wurde.

Neu ist auch, dass Beschuldigte (und auch Opfer) die Möglichkeit bekommen, eigene Suchparameter zu beantragen - etwa um sich zu entlasten oder weitere Hinweise zu bekommen, um eigene Ansprüche zu verfolgen. Beide haben auch das Recht, Einblick in das Ergebnis der Aufbereitung der Daten auf ihren beschlagnahmten Geräten zu bekommen. Jene Daten, die für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen, müssen vernichtet werden.

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