Lücke im Gesetz: "Anti-Homo-Haus" ist legal

Lücke im Gesetz: "Anti-Homo-Haus" ist legal
Ein Wirt lässt keine homosexuellen Personen in seinen Ferienwohnungen schlafen. Vor dem Gesetz ist das legal.

Das "Anti-Homo-Haus" in Aggsbach in der Wachau hat Empörung ausgelöst. Der Fall macht eine Lücke im Gleichbehandlungsgesetz sichtbar.

Die Vorgeschichte: Seit 2012 vermietet der Wiener Michael Hirschmann Ferienwohnungen in seinem Betrieb "Arbeiter-Monteur-Quartier" in Aggsbach Markt in Niederösterreich. Er wirbt auf seiner Website damit, dass homosexuelle Gäste ausdrücklich nicht willkommen sind. Die Hausregeln des Quartiers richten sich gegen "Homosexualität, Pädophilie und Gender-Ideologie". Damit stellt er Homosexualität mit einer psychischen Störung (Pädophilie) und Krankheiten gleich. Er tue dies aus "Sorge vor Syphilis und Aids", rechtfertigt sich Hirschmann.

Nicht strafbar

"Das ist menschenverachtend. Der Ausschluss von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ist inakzeptabel", sagt Alexander Pollak, Sprecher von SOS Mitmensch. Fakt ist aber, dass sich der homophobe Wirt mit der Diskriminierung nicht strafbar macht. "Das ist eine Lücke im Gleichbehandlungsgesetz", sagen Pollak und die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Es gibt in Österreich keinen flächendeckenden Diskriminierungsschutz. "Österreich ist damit Nachzügler innerhalb der EU", sagt Gleichbehandlungsanwältin Ines Grabner. Zwar ist Diskriminierung in der Arbeitswelt per Gesetz verboten. Der Anti-Diskriminierungsschutz gilt aber nicht in allen Gesellschaftsbereichen.

Das liegt an der komplexen Rechtslage: Das Gleichbehandlungsgesetz ist in drei Teile geteilt. Teil 1 galt dem Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in der Arbeitswelt (Frauenbenachteiligung).

In einem zweiten Schritt wurde es auf weitere Diskriminierungsmerkmale in der Arbeitswelt erweitert: Darunter den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung. Teil 3 schließlich bezieht sich auf Bereiche außerhalb der Arbeitswelt, also etwa den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, wie im vorliegenden Fall der Beherbergung. "Hier ist nur die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der ethnischen Zugehörigkeit rechtlich geschützt", sagt Grabner.

Alle anderen Merkmale, also Religion, Alter oder sexuelle Orientierung, seien es nicht.

Länder weiter als Bund

In den Antidiskriminierungsgesetzen der Bundesländer sind hingegen alle Merkmale inkludiert. Jedes Bundesland hat ein solches Gesetz. Dieser Schutz greife aber nur in jenen Bereichen, die in Länderkompetenz fallen. Beherbergungen fallen kompetenzrechtlich unter Zivilrechtswesen und somit in die Bundeskompetenz. Der Wirt kann also rein rechtlich LGBTQI+-Personen diskriminieren, ohne juristische Konsequenzen zu fürchten.

Die Grünen kündigen nun an, die Gesetzeslücke schließen zu wollen. Ewa Ernst-Dziedzic (Grüne) sagt dazu im Ö1-Morgenjournal, die Grünen hätten bereits öfter versucht, diesen Missstand zu beheben, der Koalitionspartner ÖVP habe das aber abgeblockt. Sie ortet Interessen von Lobby-Gruppen aus Wirtschafts- und religiösen Kreisen. SPÖ und Neos wollen die Gesetzeslücke ebenfalls schließen.

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