Was gilt für Geimpfte und Genesene?
Unter der Einhaltung der 2-G-Regel dürfen ab Sonntag wieder Feiern wie Hochzeiten, Taufen oder Weihnachtsfeiern stattfinden.
Ohne fixe Sitzplätze geht das in Innenräumen aber nur mit maximal 25 Personen. Outdoor sind bis zu 300 Personen erlaubt. Die Sperrstunde liegt - wie in der Gastronomie - bei 23 Uhr.
Zudem gibt es Sicherheitsmaßnahmen: Der Verantwortliche muss die 2-G-Nachweise kontrollieren und die Kontaktdaten erheben. In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Keine Beschränkungen gibt es für Geimpfte und Genesene nur, wenn sich maximal vier Personen aus vier unterschiedlichen Haushalten treffen, zusätzlich sind höchstens sechs minderjährige Kinder erlaubt.
Zwei Beispiele:
1. Bei einem Sonntagsessen kommen vier Geimpfte (oder Genesene) mit sechs Kindern zusammen. Hier braucht es keine Sicherheitsmaßnahmen.
2. Bei einem vorweihnachtlichen Punschtrinken in der Garage oder im Garten kommen bis zu 25 Personen. Hier muss der Gastgeber dafür sorgen, dass die Gäste einen 2-G-Nachweis haben, zudem muss er die Kontaktdaten erheben. Drinnen gilt Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
Was gilt für Ungeimpfte?
Für Menschen ohne Impfung gelten weiterhin Ausgangsbeschränkungen rund um die Uhr. Den privaten Wohnbereich dürfen sie nur in Ausnahmefällen (Einkäufe, Spaziergänge) verlassen. An den Arbeitsplatz dürfen sie nur mit negativem Test (3-G-Regel).
Das heißt im Umkehrschluss, dass private Treffen nicht erlaubt sind - sofern sie nicht unter eine Ausnahmeregel fallen. Die Ausnahmen geben hier aber durchaus Spielraum im Rest-Advent:
Kontakt zu einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem Lebenspartner, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, fällt unter "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" und ist damit erlaubt.
Ebenso im Rahmen sind Besuche zur Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen und die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten.
Die Polizei darf in privaten Wohnbereichen nicht kontrollieren, sehr wohl aber im "wohnnahen Umfeld" (Garage, Keller und Garten) und in der Öffentlichkeit. Wer also - rein theoretisch - nach einer Zusammenkunft in einer privaten Wohnung aus der Haustür geht und erwischt wird, kann gestraft werden. Die Polizei kontrolliert die Impfzertifikate.
Was sonst noch gilt
Nicht alle Bundesländer werden die Möglichkeit zur Öffnung gleich ab dem ersten Tag nützen. Mit Sonntag starten nur die beiden Hochinzidenzländer Vorarlberg und Tirol sowie das Burgenland in vollem Ausmaß.
Die anderen Länder warten vor allem bei Gastronomie und Tourismus ab und öffnen umfassend erst Donnerstag bzw. im Fall Wiens überhaupt erst eine Woche später.
Im ganzen Land fixiert wird, dass in praktisch jedem Freizeit-Bereich wieder eine Kontaktdaten-Registrierung erforderlich ist.
Für die Gastronomie gelten einigermaßen bekannte Regeln. Nachtgastronomie ist durch die 23 Uhr-Sperrstunde ausgeschlossen, dazu kommt ein Verbot des Barbetriebs.
Im Stehen kann nur im Freien konsumiert werden. Die Maske darf man nur am Verabreichungsplatz abnehmen. Dazu gilt wie überall, wo es nicht um Lebensnotwendiges gibt, eine 2-G-Voraussetzung. Das heißt, man muss geimpft oder genesen sein. Einzig bei der Abholung von Speisen gilt 2-G nicht.
Ebenfalls aus früheren Zeiten bekannt sind die Voraussetzungen zur Nutzung der Hotellerie. Die Maske ist hier in allen öffentlich zugänglichen Bereichen anzulegen. 2-G gilt an sich, jedoch nicht z.B. bei unaufschiebbaren dienstlichen Aufenthalten, ebenso wenig etwa in Internaten.
Während die Regeln für Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze weiterhin streng sind (siehe oben), sind die Regeln bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen etwas großzügiger - was Kultur, Sport und sonstige Freizeit-Evens umfasst.
2.000 Personen sind in geschlossenen Räumen zugelassen, das Doppelte outdoor. Das Anlegen einer FFP2-Maske ist dabei indoor Pflicht.
Sport ist drinnen wie draußen wieder möglich. Allerdings können weder Geimpfte noch Genesene nur outdoor und zusammen lediglich mit im gleichen Haushalt lebenden Personen sporteln.
Auch der Freizeit-Bereich vom Schwimmbad bis zum Indoor-Spielplatz ist wieder offen. Allerdings ist hier ebenfalls Impfung oder Genesung vorzuweisen.
In Spitälern und Kuranstalten ist jetzt wieder ein Besucher pro Tag und Person zugelassen, wenn er 2-G erfüllt und zusätzlich PCR-getestet ist. In Pflegeeinrichtungen sind es zwei Personen unter den nämlichen Voraussetzungen.
Hinweis: Der Artikel wurde um 16.30 Uhr durch zwei Beispiele ergänzt.
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