Strache-Ausschluss: Kickls Wunsch bleibt unerfüllt
Geht es nach Herbert Kickl und dem Gros der freiheitlichen Landeschefs, ist Heinz-Christian Strache längst nicht mehr Teil der FPÖ. Zu viel ist seit 18. Mai und seinem Rücktritt als Vizekanzler und Parteichef passiert: Das Video auf Ibiza, die Spesenabrechnungen in der Partei, der Rücktritt vom Rücktritt via Facebook.
Der Rauswurf Straches lässt auf sich warten
"Für mich und die FPÖ stellt das einen massiven Vertrauensbruch dar, der eine weitere Zusammenarbeit ausschließt", schreibt Kickl am Wochenende. "Ich rede nicht von Wochen oder Tagen sondern Stunden" bis Strache ausgeschlossen ist. Allein: Sein Wort hat bei der Entscheidung über Straches politisches Schicksal kein Gewicht.
Die Wiener FPÖ hat zu entscheiden, ob Strache die Partei schädigt oder nicht, denn der Ex-Parteichef ist Mitglied der Wiener FPÖ. Die Partei, unter der jetzigen Führung von Dominik Nepp, hat das Parteischiedsgericht beauftragt zu prüfen, welche Gründe vorliegen, um einen Ausschluss zu rechtfertigen.
Laut Statuten könnte der Vorstand den Ausschluss vornehmen. Da aber die Vorwürfe derart schwer wiegen, sie Teil eines Verschlussaktes und daher auch der Partei nicht bekannt sind, wie es heißt, muss das Parteigericht prüfen, Zeugen hören und Unterlagen sichten. Und das dauert. Seit Mittwoch letzter Woche.
Gehen Beobachter wie Blaue damals davon aus, dass es sich dabei um eine Angelegenheit von einem Tag oder zwei handelt, ist auf KURIER-Nachfrage von "sicher einer Woche" die Rede. Das Parteischiedsgericht wird "autark" und"weisungsfrei" prüfen, so die FPÖ zum KURIER. Dann wird der Vorstand die Empfehlung des Parteischiedsgerichts erhalten und dieser wohl entsprechen.
Offiziell geht man von nichts anderem als einem Ausschluss aus.
Es dauert aber nicht nur wegen Terminkollisionen, sondern weil der Ausschluss von Heinz-Christian Strache rechtlich halten muss. Parteiintern wird befürchtet, dass Strache den Ausschluss jedenfalls anfechten wird. Grund: Er sieht einen "Vernichtungsfeldzug" gegen ihn ihm Gange und wähnt sich im Recht.
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