Heta-Moratorium: Erste Klage gegen Kärnten

Heta-Moratorium: Erste Klage gegen Kärnten
Es geht um die Auszahlung der Bürgschaft für eine Heta-Anleihe. Das Land sieht keine Zahlungsverpflichtung.

Seit Montag liegt die erste Klage gegen das Land Kärnten bzw. die Kärntner Landesholding auf Auszahlung der Bürgschaft für eine Heta-Anleihe vor, die unter das FMA-Moratorium fällt. Die HMLK Rechtsanwälte haben für ein deutsches Finanzinstitut einen einstelligen Millionenbetrag beim Landesgericht Kärnten eingeklagt. Ihr Argument: Das Zahlungsmoratorium für die Heta gilt nicht für den Bürgen.

Basis ist ein Gutachten des Grazer Professors Johannes Zollner, sagte Rechtsanwalt Ingo Kapsch am Freitag im Gespräch mit der APA. Dieses komme zu dem Schluss, dass die Ausfallsbürgschaften unmittelbar geltend gemacht werden können, auch wenn es ein Zahlungsmoratorium der Finanzmarktaufsicht FMA gibt. Haftungsbeschränkungen, die das Vermögen des Hauptschuldners dem Zugriff des Gläubigers entziehen, gelten nicht für den Bürgen, so laut Kapsch die gängige Rechtssprechung in Österreich. Da das Moratorium die Zahlungsverpflichtung der Heta nicht grundsätzlich in Frage stellt sondern nur aufschiebt, sei nun der Bürge in der Ziehung.

Kein Konkursverfahren

Das Bankenabwicklungsgesetz (Basag) schreibe vor, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als in einem Konkurs. Nach Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) könne man aber auf den Bürgen zugreifen, wenn über den Schuldner ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Hätte es also ein Konkursverfahren gegen die Heta gegeben, könnten die Gläubiger auf die Bürgen zurückgreifen - und laut Basag dürfen sie nicht schlechter gestellt werden als in diesem Fall, argumentiert Kapsch weiters. Es gebe auch die Rechtsmeinung, das dies auch im Sanierungsverfahren und bei einem Moratorium gelte. Es gebe auch Entscheidungen, dass man auf Bürgen zurückgreifen kann, wenn ein eigenkapitalersetzendes Darlehen wegen Problemen der Firma gesperrt ist.

Kapsch hat bereits Anfang April vom Land die Rückzahlung der Heta-Anleihe an seine Mandantin gefordert. Im Antwortschreiben argumentiert die Kanzlei Hausmanniger Kletter in Vertretung des Landes, dass die Auszahlung der Anleihe mit dem Moratorium verschoben wurde und damit noch nicht fällig sei. Da es keine Zahlungsverpflichtung der Heta gebe, könne überhaupt keine Zahlungsverpflichtung der Bürgin bestehen.

Kapsch hofft mit seiner Klage in 15 bis 18 Monaten beim Höchstgericht zu landen, da es eine reine Rechtsfrage ohne Beweisverfahren sei. Das FMA-Moratorium läuft zwar am 31.5.2016 aus, aber "es besteht ja die Möglichkeit, dass das Moratium verlängert wird", meint Kapsch. Es geht um eine Hypo-Anleihe, die am 20. März 2015 fällig geworden wäre.

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