FPÖ lehrt "richtigen Umgang mit sozialen Medien"
"Wie bewege ich mich in sozialen Netzwerken, ohne mich strafbar oder klagbar zu machen" - mit diesem Thema beschäftigt sich laut einer Facebook-Einladung der 75. Stammtisch der FPÖ Anthering (Salzburg) mit Landesobfrau Marlene Svazek. Auf dem Programm steht der Vortrag "Richtiger Umgang mit sozialen Medien" von Landesparteisekretär Andreas Hochwimmer, einem Rechtsanwalt.
In den sozialen Medien selbst stellte man sich postwendend die Frage, warum es die FPÖ für nötig halte, eine Schulung zu diesem Thema anzubieten.
"Keine Anleitung"
"Es geht nicht darum, eine Anleitung dafür anzubieten, was ich gerade noch darf, bevor ich mich strafbar mache", sagt FPÖ-Landesobfrau Svazek dazu gegenüber dem KURIER. Der Untertitel in der Einladung sei "vielleicht etwas irreführend". Es gehe darum, zu zeigen, "welche Auswirkungen es hat, wenn ich etwas poste, das eine breite Öffentlichkeit anspricht". Man wolle Parteimitgliedern und Interessierten zeigen: "Wann überschreite ich die Grenze zu einer übertriebenen Kritik, wann verstoße ich gegen das Markenrecht oder das Urheberrecht?"
Die FPÖ ist immer wieder mit Diskussionen um die scharfe Postingkultur auf ihren Seiten konfrontiert. User, die zum Beispiel Postings von Parteichef Heinz-Christian Strache kommentierten, wurden bereits wegen Verhetzung verurteilt. Auch FPÖ-Regionalpolitiker bekamen schon Probleme wegen Hasspostings. Zudem wurde immer wieder eine lasche Löschpolitik auf Facebookseiten der Blauen bemängelt.
Sensibilisieren
Die FPÖ Salzburg habe schon vor dem Termin am 31. März Vorträge zum Thema in Ortsgruppen abgehalten. Man orte, auch bei jungen Menschen, ein großes Interesse am Thema. "Es geht darum generell zu sensibilieren, dass Facebook nicht das private Wohnzimmer ist und auch nicht der Stammtisch, sondern dass man sich hier in einer viel größeren Öffentlichkeit bewegt", sagt Svazek. "Wenn ich auf der Straße jemanden beleidige, hat das einen anderen Charakter."
Vielen Facebook-Postern sei das nicht bewusst, obwohl sie in der Regel mehr als 150 Facebook-Freunde haben, erklärt Svazek. Zur Erklärung: Ab einer Zahl von 150 Personen liegt nach der Gesetzesdefinition eine breite Öffentlichkeit vor. Wurde eine z.B. verhetzende Äußerung vor einer solchen Öffentlichkeit getätigt, sieht das Strafgesetzbuch (siehe Gesetzestext unten) ein höheres Strafmaß (bis zu drei statt bis zu zwei Jahren Haft) vor.
Löschen
Sollte sich die FPÖ auch auf Facebook selbst um Sensibilisierung bemühen? Svazek: "Ich sehe das absolut so. Wenn ich etwas poste, das Emotionen hervorrufen könnte, schaue ich mir die Kommentare genau an und poste dazu. Ich bitte dann um einen normalen Umgangston."
Ihrer Auffassung nach problematische Kommentare lösche sie konsequent, "wenn jemand öfter zu solchen Aussagen neigt, sperre ich diese Person", sagt die FPÖ-Politikerin. Sie gehe davon aus, dass auch auf der Facebookseite der Bundespartei konsequent gelöscht wird. Je mehr Leute auf eine Seite zugreifen würden, desto schwieriger sei dies allerdings zu bewältigen.
Parallelmöglichkeit
Grundsätzlich bleibe es aber auch Politikern selbst überlassen, welche Themen sie für wichtig erachten und welche Infos sie über Facebook verbreiten wollen. "Es ist wichtig, Sachen zu posten, die man sonst nirgends findet", meint Svazek. Als Beispiel nennt sie bestimmte Straftaten von Asylwerbern und Tierquälerei.
Auch wenn Svazek einräumt, dass über diese Themen in Österreich sehr wohl berichtet wird, bleibt sie dabei: "Facebook ist eine Parallelmöglichkeit zu Medien, wo man ohne Zensur posten kann".
Verhetzung laut § 283 im Strafgesetzbuch:
"1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,
2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."
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