Coronakrise: Höchstrichter "heben" die Ausgangssperre, Bestrafte dürfen hoffen
War es berechtigt, dass den großen Bau- und Gartenmärkten in der Corona-Krise per Verordnung erlaubt worden ist, schon am 14. April zu öffnen, während andere Geschäfte mit mehr als 400 Quadratmetern Fläche noch zuwarten mussten?
Nein, antworteten einige Handelsunternehmer, darunter ein Grazer, der Geschäfte an 49 Standorten betreibt. Und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat ihm und allen anderen nun Recht gegeben.
Am Mittwoch hat das Höchstgericht bekannt gegeben, dass die Verordnungen zur Ausgangsbeschränkung sowie zur Geschäftsöffnung im April verfassungswidrig waren.
SPÖ und Neos halten der Bundesregierung darob vor, einen „schlampigen Umgang mit dem Rechtsstaat“ betrieben und über Monate hinweg „bewusst gesetzeswidrig“ gehandelt zu haben.
Und sie treffen damit einen Nerv. Denn in ihrer Entscheidung halten auch die Höchstrichter fest, dass es beispielsweise bei den Gartencentern keine „sachliche Rechtfertigung“ für die Ungleichbehandlung gibt. Das Gesundheitsministerium hat vergessen oder verabsäumt festzuhalten, warum den einen erlaubt wird, was für andere weiter verboten bleibt.
Nicht wirklich überraschend ist für Experten, dass der VfGH die seit Wochen diskutierte Verordnung „gehoben“ hat, mit der für öffentliche Orte ein allgemeines Betretungsverbot verhängt worden ist. Qualität und Inhalt der Verordnung waren seit jeher umstritten. Nun hat der VfGH zugunsten der Kritiker entschieden.
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