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Corona: 1.200 Firmen müssen Covid-Hilfen zurückzahlen

Finanzministerium nennt Zahlen. 193 Unternehmensverbünde und 1.200 Unternehmen betroffen. Potenzielles Gesamtvolumen bei 106 Mio. Euro. Bisher wurden 90 Fälle bearbeitet.
Geschlossene Geschäfte auf der Mariahilfer Straße

Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu EU-Höchstgrenzen bei Covid-19-Förderungen beziffert das Finanzministerium nun das Ausmaß der Rückforderungen: Insgesamt 193 Unternehmensverbünde haben die beihilfenrechtlichen Obergrenzen überschritten. Das potenzielle Rückerstattungsvolumen betrug vor der Prüfung rund 106 Mio. Euro. Bis April 2026 wurden rund 90 Fälle bearbeitet und 37 Mio. Euro zur Rückerstattung festgestellt.

Das Höchstgericht hatte am 28. April entschieden, dass für staatliche Beihilfen die Limits pro Konzern und nicht pro Tochtergesellschaft gelten. Diese Entscheidung bestätigt laut Informationen aus dem Finanzministerium das bisherige Vorgehen der Finanzverwaltung auf Basis der 2024 erlassenen Obergrenzenrichtlinien. Ob eine beihilfenrechtliche Sanierung ganz oder teilweise möglich ist, hänge von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und werde von den Behörden derzeit auf Einzelfallebene überprüft, heißt es aus dem Finanzministerium.

1.200 Unternehmen betroffen

Die 193 betroffenen Verbünde umfassen laut den Daten rund 1.200 eigenständige Unternehmen. Abseits der direkten Rückerstattungen durch diese Überprüfungen führte die Finanzprokuratur seit August 2024 zudem 180 gerichtliche Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von rund 124 Mio. Euro. Mit Stand März 2026 sind davon 86 Verfahren abgeschlossen, in denen bisher Ansprüche in Höhe von insgesamt 78,39 Mio. Euro abgewehrt wurden.

Der Ausblick auf das endgültige finanzielle Ausmaß der Rückforderungen bleibt teilweise offen, da eine abschließende Statistik laut Ministerium erst nach Abschluss aller Überprüfungen möglich ist. Rechtsanwälte von betroffenen Unternehmen hatten nach dem OGH-Urteil vor massiven wirtschaftlichen Folgen bis hin zu Insolvenzen gewarnt. Abgefedert werden könnte die Situation noch durch die sogenannte Umwidmungsrichtlinie, die es den Unternehmen nachträglich ermöglicht, auf andere Fördermodelle wie einen Verlust- oder Schadensausgleich umzustellen.

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