Casinos - WKSta wehrt sich gegen "haltlose Vorwürfe"

Casinos - WKSta wehrt sich gegen "haltlose Vorwürfe"
Vorwürfe wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und parteipolitischen Handelns entschieden zurückgewiesen. Kommen gesetzlichem Auftrag nach.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat Montagnachmittag zu Veröffentlichungen aus dem Ermittlungsakt "Vorstandspostenbesetzungen der Casinos-Austria-AG" Stellung genommen und Vorwürfe, wonach die WKStA vertrauliche Informationen Medien zuspielen würde, zurückgewiesen. Man entziehe sich keiner sachlichen Kritik, verwehre sich aber gegen unsubstantiierte öffentliche Spekulationen.

"Wir verwehren uns jedoch gegen unsubstantiierte, öffentliche Spekulationen, die den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses und den Anschein parteipolitischen Handelns (das letztlich sogar jenem des Amtsmissbrauchs zumindest nahekommt) in den Raum stellen, und weisen diese entschieden zurück. Dass es sich dabei um haltlose Vorwürfe handelt, zeigt sich bereits dadurch, dass sich in keiner der relevanten Medienberichterstattungen Belege oder Quellen für diese Behauptungen finden."

Der WKStA sei im Voraus nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. "Derartige unbegründete Behauptungen untergraben das so wichtige Vertrauen in den Rechtsstaat und seine Organe und sind daher zurückzuweisen", heißt es in der Stellungnahme.

Die Behörde habe den gesetzlichen Auftrag, jedem in ihre Zuständigkeit fallenden strafrechtlich relevanten Vorwurf - auch in Fällen mit politischer Relevanz - im Rahmen eines objektiv geführten Ermittlungsverfahrens nachzugehen. "Sie kommt Ihrem Auftrag ohne politische oder sonstige sachfremde Motivation nach und unterliegt bei Ihrer Tätigkeit sowohl der Kontrolle der unabhängigen Gerichte als auch der Fachaufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien, welcher auch im Rahmen von Berichtspflichten die Ermittlungsakten übermittelt werden."

Auch in politisch brisanten Verfahren mit höchst unterschiedlichen Interessenlagen unterliegen diese - auch wenn es sich um Verschlusssachen handelt - aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich der Akteneinsicht. Dabei handelt es sich um ein wesentliches Parteienrecht für sämtliche Beschuldigte und sonstige Verfahrensbeteiligte, um ihre Verteidigung vollumfassend wahrnehmen zu können.

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